§ 3 AEV Aquakultur

Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Für einen Parameter der Anhänge A oder B, dessen Emissionsbegrenzung als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht der Inhaltsstoffe aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Jahresproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 oder 7 (ausgedrückt in Tonnen Fische, Krebs- oder Weichtiere) mit der Emissionsbegrenzung.Für einen Parameter der Anhänge A oder B, dessen Emissionsbegrenzung als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht der Inhaltsstoffe aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Jahresproduktionskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 6, oder 7 (ausgedrückt in Tonnen Fische, Krebs- oder Weichtiere) mit der Emissionsbegrenzung.
  3. (3)Absatz 3,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der während der Abfischung und/oder Entleerung einer Teichanlage sowie nach der Reinigung verbleibenden Restfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen.Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der während der Abfischung und/oder Entleerung einer Teichanlage sowie nach der Reinigung verbleibenden Restfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 ist gemäß § 6 AAEV zu beurteilen.Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 5, ist gemäß Paragraph 6, AAEV zu beurteilen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.10.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder 3 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Für einen Parameter der Anhänge A oder B, dessen Emissionsbegrenzung als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht der Inhaltsstoffe aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Jahresproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 oder 7 (ausgedrückt in Tonnen Fische, Krebs- oder Weichtiere) mit der Emissionsbegrenzung.Für einen Parameter der Anhänge A oder B, dessen Emissionsbegrenzung als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht der Inhaltsstoffe aus der Multiplikation der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Jahresproduktionskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 6, oder 7 (ausgedrückt in Tonnen Fische, Krebs- oder Weichtiere) mit der Emissionsbegrenzung.
  3. (3)Absatz 3,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der während der Abfischung und/oder Entleerung einer Teichanlage sowie nach der Reinigung verbleibenden Restfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen.Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der während der Abfischung und/oder Entleerung einer Teichanlage sowie nach der Reinigung verbleibenden Restfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen.
  4. (4)Absatz 4,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 ist gemäß § 6 AAEV zu beurteilen.Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, oder Absatz 5, ist gemäß Paragraph 6, AAEV zu beurteilen.

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