§ 9 SP-V-Gesetz Information

Strategische Prüfung im Verkehrsbereich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat unverzüglich nach Fertigstellung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes folgende Informationen im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsden Gesetzentwurf über die Erklärung von Gewässern zur weiteren Wasserstraße bzw. über die Erklärung von Straßenzügen zu Bundesstraßen bzw. den Verordnungsentwurf gemäß § 1 HlG,den Gesetzentwurf über die Erklärung von Gewässern zur weiteren Wasserstraße bzw. über die Erklärung von Straßenzügen zu Bundesstraßen bzw. den Verordnungsentwurf gemäß Paragraph eins, HlG,
    2. 2.Ziffer 2eine zusammenfassende Erklärung. Diese besteht aus einer Darstellung;
      1. a)Litera awie die Umwelterwägungen in den Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf einbezogen wurden,
      2. b)Litera bwie der Umweltbericht nach § 6 sowie die Stellungnahmen nach §§ 7 und 8 berücksichtigt wurden,wie der Umweltbericht nach Paragraph 6, sowie die Stellungnahmen nach Paragraphen 7 und 8 berücksichtigt wurden,
      3. c)Litera caus welchen Gründen, nach Abwägung der geprüften Alternativen, die Erstellung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes erfolgt ist,
      4. d)Litera dder Überwachungsmaßnahmen nach § 10, sowie,der Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 10,, sowie,
      5. e)Litera eder Festlegungen für allfällige aus der vorgeschlagenen Netzveränderung resultierenden Projekte.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle einer grenzüberschreitenden Beteiligung gemäß § 7 hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dem konsultierten Staat den Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf in geeigneter Form bekannt zu geben.Im Falle einer grenzüberschreitenden Beteiligung gemäß Paragraph 7, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dem konsultierten Staat den Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf in geeigneter Form bekannt zu geben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.08.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat unverzüglich nach Fertigstellung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes folgende Informationen im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsden Gesetzentwurf über die Erklärung von Gewässern zur weiteren Wasserstraße bzw. über die Erklärung von Straßenzügen zu Bundesstraßen bzw. den Verordnungsentwurf gemäß § 1 HlG,den Gesetzentwurf über die Erklärung von Gewässern zur weiteren Wasserstraße bzw. über die Erklärung von Straßenzügen zu Bundesstraßen bzw. den Verordnungsentwurf gemäß Paragraph eins, HlG,
    2. 2.Ziffer 2eine zusammenfassende Erklärung. Diese besteht aus einer Darstellung;
      1. a)Litera awie die Umwelterwägungen in den Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf einbezogen wurden,
      2. b)Litera bwie der Umweltbericht nach § 6 sowie die Stellungnahmen nach §§ 7 und 8 berücksichtigt wurden,wie der Umweltbericht nach Paragraph 6, sowie die Stellungnahmen nach Paragraphen 7 und 8 berücksichtigt wurden,
      3. c)Litera caus welchen Gründen, nach Abwägung der geprüften Alternativen, die Erstellung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes erfolgt ist,
      4. d)Litera dder Überwachungsmaßnahmen nach § 10, sowie,der Überwachungsmaßnahmen nach Paragraph 10,, sowie,
      5. e)Litera eder Festlegungen für allfällige aus der vorgeschlagenen Netzveränderung resultierenden Projekte.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle einer grenzüberschreitenden Beteiligung gemäß § 7 hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dem konsultierten Staat den Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf in geeigneter Form bekannt zu geben.Im Falle einer grenzüberschreitenden Beteiligung gemäß Paragraph 7, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dem konsultierten Staat den Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf in geeigneter Form bekannt zu geben.

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