Gesetzesaktualisierungen

205 Gesetze aktualisiert am 14.08.2026

Gesetze 81-90 von 205

11 Paragrafen zu Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Textilveredelung und Behandlung (AEV Textilveredelung und -behandlung) aktualisiert


Anl. 3 AEV Textilveredelung und -behandlung (weggefallen)

Anl. 3 AEV Textilveredelung und -behandlung seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 AEV Textilveredelung und -behandlung

Nr.ParameterSchwellenwert7.Blei2,0 mg/l ber. als Pb 8.Chrom-Gesamt2,5 mg/l ber. als Cra)9.Chrom-VI0,5 mg/l ber. als Cr 10.Cobalt2,5 mg/l ber. als Co 12.Kupfer2,5 mg/l ber. als Cua)13.Nickel2,5 mg/l ber. als Ni 14.Zink10 mg/l ber. als Zn 15.Zinn5,0 mg/l ber. als Sn 16.Gesamtchlor1,5 mg/l ber. als ... mehr lesen...


Anl. 1 AEV Textilveredelung und -behandlung

  I)römisch eins)Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationA 1Allgemeine Parameter  1.Temperatur30 °C40 °C2.Toxizität a)2.1Bakterientoxizität GL4b)2.2Fischeitoxizität GF,Ei2b) c)  3.Abfiltrierbare Stoffe30 mg/l3... mehr lesen...


§ 5 AEV Textilveredelung und -behandlung

(1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 25. September 1992 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen.Eine be... mehr lesen...


§ 4 AEV Textilveredelung und -behandlung

(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 30 des Anhangs A gilt... mehr lesen...


§ 3 AEV Textilveredelung und -behandlung

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in ... mehr lesen...


§ 2 AEV Textilveredelung und -behandlung

Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 7), Chrom-Gesam... mehr lesen...


§ 1 AEV Textilveredelung und -behandlung

(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stof... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

11 Paragrafen zu Begrenzung von Abwasseremissionen aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien (AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse) aktualisiert


Anl. 3 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse (weggefallen)

Anl. 3 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse

  I)römisch eins)II)römisch zwei)  Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerAnforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationB 3Organische Parameter  20.Adsorbierbare org. geb.0,5 mg/l)0,5 mg/l Halogene AOXa)a) ber. als Cl  22.Ausblasbare org.0,1 mg/l0,1 mg/l geb. Halogene P... mehr lesen...


Anl. 1 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse

  I)römisch eins)II)römisch zwei)  Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerAnforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationA 1Allgemeine Parameter  1.Temperatur30 °C40 °C2.Toxizität b)  2.1Bakterientoxizität GL4c)2.2Fischeitoxizität GF,Ei2c)3.Abfiltrierbare Stoffe30 mg/l30... mehr lesen...


§ 5 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse

(1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 1. Juli 1994 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen. Bei einer de... mehr lesen...


§ 4 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse

(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 23 der Anhänge... mehr lesen...


§ 3 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse

(1)Absatz eins,Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in e... mehr lesen...


§ 2 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse

Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A und B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:Toxizität (Nr. 2), Arsen (Nr. 5)... mehr lesen...


§ 1 AEV Wasch- und Chemischreinigungsprozesse

(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stof... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

40 Paragrafen zu Durchführung des Zollrechts (ZollR-DV 2004) aktualisiert


Anl. 1 ZollR-DV 2004

(Beschreibung: grünes Achteck mit weißem Rechteck, das den Schriftzug „NICHTS ZU DEKLARIEREN“ in schwarzer oder grüner Schrift enthält) mehr lesen...


§ 31 ZollR-DV 2004 Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.(2)Absatz 2,Die Verordnung BGBl. Nr. 1104/1994 idFd BGBl. II Nr. 392/2003 tritt gleichzeitig außer Kraft.Die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 1104 aus 1994, idFd Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2003, tritt glei... mehr lesen...


§ 29 ZollR-DV 2004

Der Sachaufwand zur Bemessung der Kostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach § 8 Abs. 3 ZollR-DG wird mit 4,3 Euro je aufgewendete angefangene Minute bestimmt. Der Sachaufwand zur Bemessung der Kostenersätze für die Erteilung von Auskünften nach Paragraph 8, Absatz 3, ZollR-DG wird mit 4... mehr lesen...


§ 28 ZollR-DV 2004

(1)Absatz eins,Das Lagergeld (§ 104 Abs. 1 ZollR-DG) für die Lagerung von Waren in einem öffentlichen Zolllager, das von der Zollbehörde betrieben wird, oder in einem von der Zollbehörde betriebenen Verwahrungslager beträgtDas Lagergeld (Paragraph 104, Absatz eins, ZollR-DG) für die Lagerung von ... mehr lesen...


§ 27 ZollR-DV 2004 Kosten und sonstige Nebenansprüche

Abfertigungen auf dem Amtsplatz außerhalb der Öffnungszeiten werden von den Kommissionsgebühren ausgenommen, wenn sie1.Ziffer einsim Eisenbahnverkehr in einem Grenzbahnhofa)Litera aim Zug vorgenommen werden und dabei von der Beschau Abstand genommen wird oderb)Litera bMassengüter in ganzen Wagen-... mehr lesen...


§ 26 ZollR-DV 2004

(1)Absatz eins,Eine gesonderte Entscheidung nach § 25 Abs. 2 Z 1 und 4 ist nicht erforderlich für Waren, die zum Verkauf in Commissary shops an zutrittsberechtigte Personen bestimmt sind.Eine gesonderte Entscheidung nach Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer eins und 4 ist nicht erforderlich für Waren, ... mehr lesen...


§ 23 ZollR-DV 2004

Bei Waren, die einer unionsweiten Überwachung nach Art. 55 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 unterliegen, hat das Zollamt Österreich alle eingehenden Zollanmeldungen zu den festgelegten Zeitpunkten der Europäischen Kommission zu melden. Bei Waren, die einer unionsweiten Überwachung n... mehr lesen...


§ 22 ZollR-DV 2004

Die Zollkontingente und Zollplafonds sind im Österreichischen Gebrauchszolltarif angeführt. Der von der Europäischen Kommission bekannt gegebene Stand über die Eröffnung, Wiedereröffnung oder Erschöpfung von Kontingenten bzw. über die Nichtanwendung von Zollplafonds ist in der automatisierten Dat... mehr lesen...


§ 21 ZollR-DV 2004

Zollkontingentanträge, bei denen auf Grund der Kontingenterschöpfung der Kontingentzollsatz nicht oder nur teilweise zur Anwendung kommt, sind vom Zollamt Österreich in Evidenz zu nehmen, wenn die Antragstellung vor der Veröffentlichung der Erschöpfung in der automatisierten Datenbank des Gebrauc... mehr lesen...


§ 20 ZollR-DV 2004

Bei Zollkontingenten und Zollplafonds ist bei der Berechnung der Abgaben der Kontingentzollsatz bzw. der Plafondzollsatz anzuwenden. Bei Zollkontingenten, welche gemäß Artikel 53 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.... mehr lesen...


§ 19 ZollR-DV 2004

Das Zollamt Österreich hat alle eingehenden1.Ziffer einsZollkontingentanträge an die Europäische Kommission – im Folgenden: Kommission – zu übermitteln, es sei denn, dass die Kommission die Erschöpfung des Kontingents bekannt gegeben hat;2.Ziffer 2Zollplafondanträge der Kommission zu den von dies... mehr lesen...


§ 18 ZollR-DV 2004 (weggefallen)

§ 18 ZollR-DV 2004 seit 21.07.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 ZollR-DV 2004 (weggefallen)

§ 17 ZollR-DV 2004 seit 31.12.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 ZollR-DV 2004 (weggefallen)

§ 16 ZollR-DV 2004 seit 21.07.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 14a ZollR-DV 2004

Bei Einfuhren nicht kommerzieller Art kann die Bewilligung der Endverwendung oder der aktiven Veredelung auch Personen erteilt werden, die nicht im Zollgebiet der Union ansässig sind. mehr lesen...


§ 14 ZollR-DV 2004

Die Mitteilung der Zollschuld hat im Sinn von Art. 88 Abs. 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zu unterbleiben, wenn im Fall einer durch einen Verstoß entstandenen Zollschuld der Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sowie im Fall einer nachzuerhebenden Zollschuld der Be... mehr lesen...


§ 13 ZollR-DV 2004

Das Zollamt Österreich kann die Sicherheitsleistung in Form der Verpfändung von Sparurkunden von Kreditinstituten mit Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet zulassen. mehr lesen...


§ 12 ZollR-DV 2004 (weggefallen)

§ 12 ZollR-DV 2004 seit 21.07.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 ZollR-DV 2004 (weggefallen)

§ 11 ZollR-DV 2004 seit 21.07.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 ZollR-DV 2004

Reisende dürfen die Anmeldung im Sinne des Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 dadurch abgeben, dass sie innen an der Windschutzscheibe des von ihnen benutzten Personenwagens eine Papier- oder Kunststoffscheibe anbringen, die ein Zeichen nach dem Muster im Anhang aufweis... mehr lesen...


§ 9b ZollR-DV 2004

(1)Absatz eins,Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Formen der Willensäußerung (Art. 141 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446) ist auch außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen zulässig.Die Gestellung und Anmeldung von Waren durch andere Formen der Willensäußeru... mehr lesen...


§ 9a ZollR-DV 2004 Ergänzende Regelungen zu delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission (§ 1 Abs. 4 ZollR-DG)

Die Verwendung anderer Mittel als die der elektronischen Datenverarbeitung in Zusammenhang mit Art. 19 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom... mehr lesen...


§ 9 ZollR-DV 2004 (weggefallen)

§ 9 ZollR-DV 2004 seit 21.07.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 ZollR-DV 2004 (weggefallen)

§ 8 ZollR-DV 2004 seit 21.07.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 ZollR-DV 2004 (weggefallen)

§ 7 ZollR-DV 2004 seit 21.07.2016 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 ZollR-DV 2004 Übertragung von Zuständigkeiten (§ 40 Abs. 2 und § 118 Abs. 4 ZollR-DG)

Zuständige Zollbehörde zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) ist das Zollamt Österreich. mehr lesen...


§ 5 ZollR-DV 2004 (weggefallen)

§ 5 ZollR-DV 2004 seit 30.06.2007 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 ZollR-DV 2004 (weggefallen)

§ 4 ZollR-DV 2004 seit 30.06.2007 weggefallen. mehr lesen...


§ 3b ZollR-DV 2004

Die Zollstellen können nach Maßgabe des § 11 Abs. 9 ZollR-DG fallweise über Ansuchen die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes, welche nicht in Zusammenhang mit einer konkreten Abfertigung stehen, bewilligen. Die Zollstellen können nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 9, Zoll... mehr lesen...


§ 3a ZollR-DV 2004 Öffnungszeiten (§ 10 ZollR-DG), Amtsplatz und zugelassene Warenorte (§ 11 ZollR-DG)

(1)Absatz eins,In anderen als in § 10 Abs. 2 ZollR-DG genannten Fällen können die Zollstellen auf Antrag, der während der Öffnungszeiten einzubringen ist, außerhalb der Öffnungszeiten die Gestellung und Abfertigung von Waren auf dem Amtsplatz zulassen, wenn dies hinsichtlich des erforderlichen Pe... mehr lesen...


§ 3 ZollR-DV 2004 (weggefallen)

§ 3 ZollR-DV 2004 seit 18.12.2020 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 ZollR-DV 2004 (weggefallen)

§ 2 ZollR-DV 2004 seit 31.12.2013 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

12 Paragrafen zu Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NEMV) aktualisiert


Anl. 2 NEMV (weggefallen)

Anl. 2 NEMV seit 26.04.2010 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 NEMV (weggefallen)

Anl. 1 NEMV seit 26.04.2010 weggefallen. mehr lesen...


§ 7 NEMV

Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 2002/46/EG, ABl. Nr. L 183 vom 12. Juli 2002, und 2006/37/EG, ABl. Nr. L 94 vom 1. April 2006, in österreichisches Recht umgesetzt. mehr lesen...


§ 6 NEMV

Nahrungsergänzungsmittel, die nicht dieser Verordnung, jedoch den bisher geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Juli 2005 in Verkehr gebracht werden. mehr lesen...


§ 5 NEMV

(1)Absatz eins,Die Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, die in dem Erzeugnis enthalten ist, ist in numerischer Form auf dem Etikett anzugeben. Für Vitamine und Mineralstoffe sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 angeg... mehr lesen...


§ 4 NEMV

Die Kennzeichnung und Aufmachung von Nahrungsergänzungsmitteln und die Werbung dafür dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder der Eindruck erweckt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich ist. mehr lesen...


§ 3 NEMV

(1)Absatz eins,Für Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ Sachbezeichnung gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung.Für Nahrungsergänzungsmittel ist die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ Sachbez... mehr lesen...


§ 2 NEMV

(1)Absatz eins,Es ist verboten, andere als die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1170/2009 vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der List... mehr lesen...


§ 1 NEMV

(1)Absatz eins,Gegenstand dieser Verordnung sind Nahrungsergänzungsmittel. Diese dürfen nur verpackt an den Letztverbraucher abgegeben werden.(2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten Vitamine und Mineralstoffe als Nährstoffe. mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

23 Paragrafen zu Bundesfinanzgesetz 2004 (BFG 2004) aktualisiert


Anl. 2 BFG 2004

1. Gliederung des Stellenplanes(1)Absatz eins,Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:a)Litera aDen Allgemeinen Teil (Teil I.),Den Allgemeinen Teil (Teil römisch eins.),b)Litera bdas Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A),das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil römisch zwei.A),c... mehr lesen...


Anl. 1 BFG 2004

BUNDESVORANSCHLAG 2004(Anm.: Bundesvoranschlag 2004 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:Anmerkung, Bundesvoranschlag 2004 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:BGBl. I Nr. 42/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr... mehr lesen...


Art. 17 BFG 2004

Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch siebzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ... mehr lesen...


Art. 16 BFG 2004

Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004.Artikel römisch sechzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2004. mehr lesen...


Art. 15 BFG 2004

Artikel XV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch fünfzehn. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


Art. 14 BFG 2004

Artikel XIV. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2004 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von bis zu 3 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgab... mehr lesen...


Art. 13 BFG 2004

Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2004 werden durch den Stellenplan 2004 festgelegt (Anlage II).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewi... mehr lesen...


Art. 12 BFG 2004

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Fi... mehr lesen...


Art. 11 BFG 2004

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen is... mehr lesen...


Art. 10 BFG 2004

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2004 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen TeileArtikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße V... mehr lesen...


Art. 9 BFG 2004

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 namens des Bundes gemäß § 66 BHGArtikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG1.Ziffer einsdie Haftung als Bürge und Zahler (§... mehr lesen...


Art. 8 BFG 2004

Artikel VIII. (1) Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII und Art. VIII Abs. 2 darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße A... mehr lesen...


Art. 7 BFG 2004

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbeim Voranschlagsansatz 1/5... mehr lesen...


Art. 6 BFG 2004

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbei den Voranschlagsa... mehr lesen...


Art. 5 BFG 2004

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbei den Voranschlagsans... mehr lesen...


Art. 4 BFG 2004

Artikel IV. (1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Vor... mehr lesen...


Art. 3 BFG 2004

Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2004 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen der Titel 520 bis 526 gegenüber den veranschlagten Einnahmen dieser Titel und durch das erwartete Zurückbleiben dieser Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (... mehr lesen...


Art. 2 BFG 2004

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHGArtikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG1.Ziffer einsbis zur Höhe des sich auf Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltesbis zur H... mehr lesen...


Art. 1 BFG 2004

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2004 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlosse... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

9 Paragrafen zu Privatbahngesetz 2004 (PrivbG) aktualisiert


§ 7 PrivbG

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 2 bis 4 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation ... mehr lesen...


§ 6 PrivbG

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. mehr lesen...


§ 5 PrivbG

(1)Absatz eins,Werden Finanzierungsbeiträge zur Schieneninfrastruktur durch Gebietskörperschaften geleistet, die an einem eine Privatbahn betreibenden Eisenbahnunternehmen beteiligt sind, so löst dies keine Gesellschaftssteuerpflicht aus.(2)Absatz 2,Die eine Privatbahn betreibenden Eisenbahnunter... mehr lesen...


§ 4 PrivbG

(1)Absatz eins,Der Bundesminster für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Schieneninfrastruktur (§ 10a Eisenbahngesetz 1957) von Privatbahnen den sie betreibenden Eisenbahnunternehmen auf Ansuchen und auf Grund vorgelegter mehrjährig... mehr lesen...


§ 3 PrivbG

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im öffentlichen Interesse, aus Sicht der Verkehrspolitik, um insbesondere unter Berücksichtigung sozialer, umweltpolitischer und landesplanerischer Faktoren eine ausr... mehr lesen...


§ 2 PrivbG

Dieses Bundesgesetz ist auf Ausgaben zur Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen durch die Einräumung besonderer Tarife bei der Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf Privatbahnen (§ 3) und zur Gewährung von Finanzierungsbeiträgen zur Schieneninfrastruktur von Privatbahnen (§ 4) anzuw... mehr lesen...


§ 1 PrivbG

Privatbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Haupt- und Nebenbahnen, deren Betreiber ein im Bundesbahngesetz nicht angeführtes Eisenbahnunternehmen ist. mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

23 Paragrafen zu Bodenschätzungsgesetz 1970 (BoSchätzG 1970) aktualisiert


Anl. 1 BoSchätzG 1970

1.Ziffer eins Ackerland (A). Das Ackerland umfaßt die Bodenflächen zum feldmäßigen Anbau von Getreide, Hülsenfrüchten, Hackfrüchten, Handelsgewächsen, Futterpflanzen und die dem feldmäßigen Anbau von Gartengewächsen dienenden Flächen.2.Ziffer 2 Acker-Grünland (AGr). Die Bezeichnung Acker-Grünland... mehr lesen...


§ 18 BoSchätzG 1970

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z 4, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 sowie § 16a Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 16a Abs. 3 der Bundesmi... mehr lesen...


§ 17 BoSchätzG 1970

(1)Absatz eins,Die Vorschriften des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 1050, sowie die hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften, insbesondere die Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz vom 12. Februar 1935, Deutsches RGBl. I S. 198, samt Berichtigung... mehr lesen...


§ 16a BoSchätzG 1970

(1)Absatz eins,Das Finanzamt Österreich ist berechtigt, außerhalb eines Abgabenverfahrens Auszüge und Abschriften (Kopien) der Schätzungsbücher und Musterstücksbeschreibungen sowie auszugsweise Abschriften (Kopien) der Schätzungskarten und die zugrunde gelegten Daten hinsichtlich der natürlichen ... mehr lesen...


§ 16 BoSchätzG 1970

(1)Absatz eins,Die Ertragsmeßzahl eines Grundstückes geteilt durch dessen Flächeninhalt oder die Summe der Ertragsmeßzahlen von mehreren Grundstücken geteilt durch deren Gesamtflächeninhalt bildet die Bodenklimazahl.(2)Absatz 2,Die Bodenklimazahl gibt das Verhältnis der natürlichen Ertragsfähigke... mehr lesen...


§ 15 BoSchätzG 1970

(1)Absatz eins,Die gemäß § 14 ermittelten Ertragsmesszahlen sind im Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters ersichtlich zu machen.Die gemäß Paragraph 14, ermittelten Ertragsmesszahlen sind im Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters ersichtlich zu machen.(2)... mehr lesen...


§ 14 BoSchätzG 1970

(1)Absatz eins,Die Ertragsmeßzahl ist das Produkt der Fläche des Grundstückes in Ar mit der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen).(2)Absatz 2,Bestehen innerhalb eines Grundstückes mehrere Teilflächen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen, so bildet die Summe der Produkte der Ausmaße der ei... mehr lesen...


§ 13 BoSchätzG 1970

(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden zu übermitteln.(2)Absatz 2,Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmesszahl gemäß § 14 zu ermitteln. Außerdem haben sie die Boden... mehr lesen...


§ 12 BoSchätzG 1970

(1)Absatz eins,Im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß § 11 zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse gelten die für Rechtsmittel vorgesehenen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.Im Rechtsmittelverfahren gegen die gemäß Paragraph 11, zur Einsichtnahme aufgelegten Schätzungsergebnisse ... mehr lesen...


§ 11 BoSchätzG 1970

(1)Absatz eins,Die Ergebnisse der Bodenschätzung einschließlich der gemäß § 2 Abs. 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen und der gemäß § 3 durchgeführten Nachschätzungen sind zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.Die Ergebnisse der Bodenschätzung einschließlich der gemäß Paragraph 2, Absatz 2 u... mehr lesen...


§ 10 BoSchätzG 1970

(1)Absatz eins,Die Gemeinden haben die für die amtlichen Arbeiten nötigen Kanzleiräume zur Verfügung zu stellen, in gehörigem Zustand zu halten und für die zur Unterstützung der Amtshandlungen nötigen Hilfeleistungen gegen Ersatz der Kosten Sorge zu tragen.(2)Absatz 2,Eigentümer und Nutzungsberec... mehr lesen...


§ 9 BoSchätzG 1970

(1)Absatz eins,Die gemäß § 6 zu schätzenden Bodenflächen sind durch den Schätzungsausschuß an Ort und Stelle auf ihre nachhaltige Ertragsfähigkeit zu untersuchen, ohne auf die bestehenden Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Hiebei ist einheitlich der in der Gegend übliche Kulturzustand zu ... mehr lesen...


§ 8 BoSchätzG 1970

(1)Absatz eins,Bei der Ermittlung der Wertzahlen für die Musterstücke gemäß § 5 Abs. 3 und für die danach zu schätzenden übrigen landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen sind alle die Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände, das sind beim Ackerland besonders die Bodenart, die Zustandsstufe und... mehr lesen...


§ 7 BoSchätzG 1970

(1)Absatz eins,Alle landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen einschließlich der Musterstücke sind nach ihren natürlichen Ertragsbedingungen1.Ziffer einsdem Ackerland mit den KulturartenAckerland und Acker-Grünland,2.Ziffer 2dem Grünland mit den KulturartenGrünland,Grünland-Acker,Grünland-Wiese,G... mehr lesen...


§ 6 BoSchätzG 1970

Die nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind unter Zugrundelegung der rechtsverbindlichen Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (§ 5 Abs. 5) zu schätzen. Die nicht als Musterstücke ausgewählten landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen sind unter Zugr... mehr lesen...


§ 5 BoSchätzG 1970

(1)Absatz eins,Als Vergleichsflächen der Bodenschätzung dienen die Musterstücke. Diese sind Bodenflächen, die zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung und zur Schaffung feststehender Hauptstützpunkte vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bundesschätzungsbeirat auszuwähle... mehr lesen...


§ 4 BoSchätzG 1970

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat zu seiner Unterstützung und Beratung bei der Bodenschätzung einen Bundesschätzungsbeirat zu bilden.Dem Bundesschätzungsbeirat gehören an:1.Ziffer einsein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter als ... mehr lesen...


§ 3 BoSchätzG 1970

(1)Absatz eins,Wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen (§ 1 Abs. 2 Z 2), die den Bodenschätzungsergebnissen einzelner Bodenflächen zugrunde liegen, durch natürliche Ereignisse (zum Beispiel Vermurungen, Bergrutsche) oder durch künstliche Maßnahmen (zum Beispiel Ent- und Bewässerungen, Kraftw... mehr lesen...


§ 2 BoSchätzG 1970

(1)Absatz eins,Die Musterstücke der Bodenschätzung (§ 5) sind in Zeitabschnitten von dreißig Jahren zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob und in welchem Umfang sich das Ertragsverhältnis der Bodenflächen innerhalb des Bundesgebietes zueinander verschoben hat.Die Musters... mehr lesen...


§ 1 BoSchätzG 1970

(1)Absatz eins,Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des Bundesgebietes sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen insbesondere für steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen.(2)Absatz 2,Die Bodenschätzung umfaßt:1.Ziffer einsdie Untersuchung des Bodens auf seine Beschaffenhe... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

12 Paragrafen zu Bühnen-Fachkenntnisse-Verordnung (Bühnen-FK-V) aktualisiert


§ 10 Bühnen-FK-V Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 3, 6 und 7 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft, die übrigen Bestimmungen treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3, 6 und 7 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft, die übrigen Bestimmungen treten mit dem auf die Kundmachung folgen... mehr lesen...


§ 9 Bühnen-FK-V Unterrichtsanstalten, Lehrberuf Veranstaltungstechnik

(1)Absatz eins,Unterrichtsanstalten im Sinne des § 63 Abs. 1 ASchG sind Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, einschließlich der Universitätslehrgänge gemäß § 56, das Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems, akkredit... mehr lesen...


§ 8 Bühnen-FK-V Ermächtigung

(1)Absatz eins,Auf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung ist die Ermächtigung zur Ausstellung von Zeugnissen gemäß § 63 Abs. 1 ASchG in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung zu erteilen, wennAuf Antrag des Betreibers/der Betreiberin der Ausbildungseinrichtung ist die Erm... mehr lesen...


§ 7 Bühnen-FK-V Melde- und Auskunftspflichten

(1)Absatz eins,Die Ausbildungseinrichtung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unverzüglich zu melden:1.Ziffer einsjede Änderung des Ausbildungsplans und der Prüfungsordnung,2.Ziffer 2jede Änderung der Ausbildungsleitung,3.Ziffer 3jede wesentliche Änderung der Vora... mehr lesen...


§ 6 Bühnen-FK-V Ausbildung im Ausland

(1)Absatz eins,Eine gemäß § 8 ermächtigte Ausbildungseinrichtung, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft eingerichtet ist, muss auf Antrag an Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ohne Absolvierung einer Ausbildung und Ablegung einer Prüfung nach dieser Verordnung ein ... mehr lesen...


§ 5 Bühnen-FK-V Zeugnisse zum Nachweis der Fachkenntnisse

(1)Absatz eins,Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der jeweiligen Fachkenntnisse nur ausstellen, wenn sie dazu vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 8 ermächtigt wurden,Ausbildungseinrichtungen dürfen Zeugnisse zum Nachweis der jeweiligen Fachken... mehr lesen...


§ 4 Bühnen-FK-V Prüfungen

(1)Absatz eins,Die Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur Personen zulassen, die eine von ihr durchgeführte Ausbildung gemäß §§ 2 und 3 absolviert haben.Die Ausbildungseinrichtung hat Prüfungen durchzuführen. Sie darf zu den Prüfungen nur Personen zulass... mehr lesen...


§ 3 Bühnen-FK-V Durchführung der Ausbildung

(1)Absatz eins,Zur Ausbildung dürfen Ausbildungseinrichtungen nur Personen als Kursteilnehmer/innen zulassen, die über eine ausreichende Berufserfahrung verfügen.(2)Absatz 2,Als ausreichende Berufserfahrung gilt:1.Ziffer einseine mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit bei Personen, die ein... mehr lesen...


§ 2 Bühnen-FK-V Voraussetzungen für den Nachweis der Fachkenntnisse

(1)Absatz eins,Der Nachweis der für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen oder beleuchtungstechnischen Arbeiten erforderlichen Fachkenntnisse im Sinne des § 62 Abs. 4 ASchG gilt als erbracht, wenn der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Ausbildung, die die nachfolgenden ... mehr lesen...


§ 1 Bühnen-FK-V Allgemeine Bestimmungen

(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen mit der Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten gemäß Abs. 3 und 6 in Theaterbetrieben, sonstigen örtlich gebundenen Veranstaltungsstätten und Produktion... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

49 Paragrafen zu Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 (ChemVerbotsV 2003) aktualisiert


Anl. 6 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Anl. 6 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 5 ChemVerbotsV 2003

Nr.StoffeCAS-Nr.1Acenaphthen83-32-92Acenaphthylen208-96-83Anthracen120-12-74Benz(a)anthracen56-55-35Benzo(a)pyren50-32-86Benzo(b)fluoranthen205-99-27Benzo(g,h,i)perylen191-24-28Benzo(k)fluoranthen207-08-99Chrysen218-01-910Dibenz(a,h)anthracen53-70-311Fluoranthen206-44-012Fluoren86-73-713Indeno(1,... mehr lesen...


Anl. 4 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Anl. 4 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 3 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Anl. 3 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 2 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Anl. 2 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 1 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

Anl. 1 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 27 ChemVerbotsV 2003

(1)Absatz eins,§ 18b tritt mit 3. April 2009 in Kraft.Paragraph 18 b, tritt mit 3. April 2009 in Kraft.(2)Absatz 2,Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 361/2008 ist die Richtlinie 2007/51/EG zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter quecksilb... mehr lesen...


§ 26 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 26 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 25 ChemVerbotsV 2003 Informationsverfahren gemäß der Richtlinie 98/34/EG

Die §§ 17a und 17c der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2007 sind unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, mit der das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach der Richtlinie 83/189/EWG, ABl. EG Nr. L 109 vom 26. 04. 1983, zuletzt geändert dur... mehr lesen...


§ 24 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 24 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 23 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 23 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 22 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 22 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 21a ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 21a ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 20 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 20 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 19a ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 19a ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 19 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 19 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 18b ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 18b ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 18a ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 18a ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 18 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 18 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 17c ChemVerbotsV 2003 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

(1)Absatz eins,Das Herstellen, Inverkehrsetzen und die Verwendung von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von mehr als 10 mg/kg – bezogen auf die Trockensubstanz – enthalten, sind verboten.(2)Absatz 2,Polyzyklische aromatische Kohlenwassers... mehr lesen...


§ 17b ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 17b ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 17a ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 17a ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 17 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 17 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 16 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 16 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 15 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 15 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 14 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 14 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 13 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 13 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 12 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 11d ChemVerbotsV 2003 Bleikarbonate und Bleisulfat

Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von1.Ziffer einsBleikarbonaten (wasserfreies neutrales Karbonat PbCO3 – CAS-Nr. 598-63-0 und Bleihydrokarbonat (2 PbCO3.Pb(OH)2 – CAS-Nr. 1319-46-6) und2.Ziffer 2Bleisulfaten [PbSO4 (1:1) CAS-Nr. 7446-14-2 oder PbXSO4 – CAS-Nr. 15739-80-7]als Stoffe oder als... mehr lesen...


§ 11c ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 11c ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 11b ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 11b ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 11a ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 11a ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 11 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 11 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 10 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 10 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 9 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 9 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8a ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 8a ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 8 ChemVerbotsV 2003 Pentachlorphenol

(1)Absatz eins,Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Pentachlorphenol (PCP), CAS-Nr. 87-86-5, oder eines seiner Salze oder Ester als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Masseprozent sind verboten.(2)Absatz 2,Das Inverk... mehr lesen...


§ 7 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 7 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6a ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 6a ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 6 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 6 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 5 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 5 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 4 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 4 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 3 ChemVerbotsV 2003 (weggefallen)

§ 3 ChemVerbotsV 2003 seit 13.07.2018 weggefallen. mehr lesen...


§ 2 ChemVerbotsV 2003 Stoffbezogene Regelungen

Asbest(1)Absatz eins,Asbest sind folgende in der Natur vorkommende Mineralfasern:1.Ziffer einsaus der Serpentingruppe: Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5;2.Ziffer 2aus der Amphibolgruppe:a)Litera aAktinolith, CAS-Nr. 77536-66-4,b)Litera bAmosit, CAS-Nr. 12172-73-5,c)Litera cAnthophyllit, CAS-Nr. 77536... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26

23 Paragrafen zu Bundesfinanzgesetz 2003 (BFG 2003) aktualisiert


Anl. 2 BFG 2003

1. Gliederung des Stellenplanes(1)Absatz eins,Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:a)Litera aDen Allgemeinen Teil (Teil I.),Den Allgemeinen Teil (Teil römisch eins.),b)Litera bdas Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A),das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil römisch zwei.A),c... mehr lesen...


Art. 17 BFG 2003

Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch siebzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ... mehr lesen...


Art. 16 BFG 2003

Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2003 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2003 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2003 in der Zeit vom 1. Jänner 2003 bis 30. Juni 2003 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigun... mehr lesen...


Art. 15 BFG 2003

Artikel XV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch fünfzehn. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


Art. 14 BFG 2003

Artikel XIV. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2003 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von bis zu 3 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgab... mehr lesen...


Art. 13 BFG 2003

Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2003 werden durch den Stellenplan 2003 festgelegt (Anlage II).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewi... mehr lesen...


Art. 12 BFG 2003

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Fi... mehr lesen...


Art. 11 BFG 2003

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen is... mehr lesen...


Art. 10 BFG 2003

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2003 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen TeileArtikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße V... mehr lesen...


Art. 9 BFG 2003

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 namens des Bundes gemäß § 66 BHGArtikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG1.Ziffer einsdie Haftung als Bürge und Zahler (§... mehr lesen...


Art. 8 BFG 2003

Artikel VIII. (1) Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII und Art. VIII Abs. 2 darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße A... mehr lesen...


Art. 7 BFG 2003

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbeim Voranschlagsansatz 1/5... mehr lesen...


Art. 6 BFG 2003

Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben.Artikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben.1.Ziffer einsbei den Voranschlag... mehr lesen...


Art. 5 BFG 2003

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbei den Voranschlagsans... mehr lesen...


Art. 4 BFG 2003

Artikel IV. (1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Vor... mehr lesen...


Art. 3 BFG 2003

Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2003 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen der Titel 520 bis 526 gegenüber den veranschlagten Einnahmen dieser Titel und durch das erwartete Zurückbleiben dieser Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (... mehr lesen...


Art. 2 BFG 2003

Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHGArtikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG1.Ziffer einsbis zur Höhe des sich auf Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltesbis zur H... mehr lesen...


Art. 1 BFG 2003

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2003 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlosse... mehr lesen...


Aktualisiert am 14.08.26
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