§ 6 ZollR-DV 2004 Übertragung von Zuständigkeiten (§ 40 Abs. 2 und § 118 Abs. 4 ZollR-DG)

Durchführung des Zollrechts

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Zuständige Zollbehörde zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) und von Bescheiden gemäß § 119 ZollR-DG ist das Zollamt WienÖsterreich. Zuständige Zollbehörde zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) und von Bescheiden gemäß Paragraph 119, ZollR-DG ist das Zollamt Wien.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 22.07.2016 bis 31.12.2020

Zuständige Zollbehörde zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) und von Bescheiden gemäß § 119 ZollR-DG ist das Zollamt WienÖsterreich. Zuständige Zollbehörde zur Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften (vZTA) und von Bescheiden gemäß Paragraph 119, ZollR-DG ist das Zollamt Wien.

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