Anl. 2 AEV Kunststoffe seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...
I)römisch eins)II)römisch zwei) Anforderungen anAnforderungen an Einleitungen in einEinleitungen in eine Fließgewässeröffentliche Kanalisation A 1Allgemeine Parameter 1.Temperatur30°C35°C a)2.Toxizität b) 2.1Algentoxizität GA8b)2.2Bakterientoxizität GL4b)2.3Daphnientoxizität GD4b)2.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der... mehr lesen...
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ei... mehr lesen...
Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfaßt:Toxizität (Nr. 2), Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7)... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist1.Ziffer einsPolymerisation: Chemischer Prozeß, bei dem durch stufenlose Reaktion zwischen Monomeren, welche reaktive Mehrfachbindungen enthalten, organische Polymere entstehen.2.Ziffer 2Polykondensation: Chemischer Prozeß, bei dem in einer Folge von a... mehr lesen...
Anl. 2 AEV Kleb- und Anstrichstoffe seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...
I)römisch eins)II)römisch zwei) Anforderungen anAnforderungen an Einleitungen in einEinleitungen in eine Fließgewässeröffentliche KanalisationA 1 Allgemeine Parameter1.Temperatur30 °C35 °C2.Toxizität a) 2.1Algentoxizität GA8b)2.2Bakterientoxizität GL4b)2.3Daphnientoxizität GD4b)2.4Fischei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 33 der... mehr lesen...
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ei... mehr lesen...
Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfaßt:Toxizität (Nr. 2), Antimon (Nr. 6), Arsen (Nr. 7... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:1.Ziffer einsKlebstoff: Nichtmetallischer Werkstoff, der Körper durch Oberflächenhaftung (Adhäsion) und innere Festigkeit (Kohäsion) verbinden kann, ohne daß sich das Gefüge der Körper wesentlich verändert.2.Ziffer 2Spachtelmasse: Flüssiges, pastöses ... mehr lesen...
Anl. 2 AEV Milchwirtschaft seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...
I)römisch eins)Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationAllgemeine Parameter Temperatur30°C35°C a)Absetzbare Stoffe0,3 ml/L b)10 ml/L c)Abfiltrierbare Stoffe30 mg/L b)-pH-Wert6,5-8,56,0-10,5Anorganische Param... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1, die nach dem 13. April 1991 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten diese... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Em... mehr lesen...
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in... mehr lesen...
Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Chlor-Gesamtchlor, Ammonium und Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX). Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinh... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit den Tätigkeiten1.Ziffer einsErfassen, Lagern oder Umfüllen von Milch;2.Ziffer 2Be- oder Verarbeiten und Verpacken (Abfüllen) von Milch oder Milchprodukten (zB Konsum-, Mager-, Sauer-,... mehr lesen...
Anl. 2 AEV anorganische Pigmente seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...
I)römisch eins)Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationA 1 Allgemeine Parameter1.Temperatur30 ºC35 ºC2.Fischeitoxizität GF,Ei2c) a)b) 3.Absetzbare0,5 ml/l0,5 ml/l Stoffe e) d) 4.pH-Wert6,5-8,56,5-9,5 A 2... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, A... mehr lesen...
Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfaßt:Barium (Nr. 5), Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), C... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der Einleitung in ein Fließgewässer dar... mehr lesen...
I)römisch eins)II)römisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerAnforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation A.1 Allgemeine Parameter Temperatur30 ºC a)30 ºC Fischeitoxizität GF,Eib)4keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge Absetzbare St... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:1.Ziffer einsIE-Richtlinie,2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2007 rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2, die nach dem 12. Jänner 2000 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von vier Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A Abschnitt 2 zu entspr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsSofern unter Z 2 bis 7 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emi... mehr lesen...
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz ei... mehr lesen...
Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A Abschnitt 1 werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Arsen, Chrom – Gesamt, Chrom – VI, Ammonium, Sulfid, AOX und Kohlenwasserstoff-Index. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A Abschnitt 1 we... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten1.Ziffer einsKonservieren von Häuten oder Fellen,2.Ziffer 2Herstellen von Leder,3.Ziffer 3Veredeln von Pelzen,4.Ziffer 4Herstellen von Lederfaserstoffen,5.Ziffer ... mehr lesen...
A. Arten von Dienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 3 Z 5:A. Arten von Dienstleistungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5 :1.Ziffer einsWertpapierdienstleistungen;2.Ziffer 2Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte;3.Ziffer 3Bankdienstleistungen;4.Ziffer 4Tätigkeiten im Zusammen... mehr lesen...
A. Nicht „im Fernabsatz“ erbrachte Dienste, das sind Dienste, bei deren Erbringung der Erbringer und der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden:1.Ziffer einsUntersuchung oder Behandlung in der Praxis eines Arztes mit Hilfe elektronisch... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Normen (Notifikationsgesetz – NotifG), BGBl. Nr. 180/1996, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt ... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einshinsichtlich der Bestimmungen in § 2 Abs. 1 und 3 bis 9, § 3 Abs. 1 bis 5 und 7, § 4 Abs. 2 und 3, § 5, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister;hinsichtlich der Bestimmungen in Paragraph 2, Ab... mehr lesen...
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister die Vertretung Österreichs in dem Ausschuß gemäß Art. 5 und 6 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG zu gewährleisten. Der Bundesminister für wirt... mehr lesen...
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S 18, umgesetzt. mehr lesen...
Zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Rechte und Pflichten des Österreichischen Normungsinstituts sowie des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik durch Verordnung näher zu regeln. Er hat dabei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes den zuständigen Stellen zugekommenen Informationen sind vertraulich zu behandeln, wenn dies vom jeweiligen Mitgliedstaat in seiner Notifikation beantragt wurde.(2)Absatz 2,Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, ist... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Entwürfe technischer Vorschriften der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der deutschen, englischen oder französischen Übersetzung, an die zuständigen Stellen des Bu... mehr lesen...
In den Text einer technischen Vorschrift im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist ein Hinweis auf die Einhaltung des Notifikationsverfahrens der Richtlinie 98/34/EG aufzunehmen. mehr lesen...
Das Notifikationsverfahren gemäß den §§ 2 und 3 ist nicht anzuwenden auf technische Vorschriften, Das Notifikationsverfahren gemäß den Paragraphen 2 und 3 ist nicht anzuwenden auf technische Vorschriften,1.Ziffer einsdie verbindliche Gemeinschaftsrechtsakte umsetzen, mit denen technische Spezifik... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ausführliche Stellungnahmen und Bemerkungen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten zu gemäß § 2 notifizierten Entwürfen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.Der Bundesminister für wirtschaf... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zuständigen Stellen haben dafür Sorge zu tragen, daß vor Ablauf einer dreimonatigen Frist nach Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen wird.(2)Absatz 2,Die Frist gemäß Abs. 1 verlängert sich auf:Die Frist gemäß Absatz ei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zuständigen Stellen haben jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, der von ihnen im Bereich der Verwaltung des Bundes ausgearbeitet wird, vor der Erlassung dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln.(2... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:1.Ziffer eins„Erzeugnis“: alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte;2.Ziffer 2„Dienst“: eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, das ist jede in der ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Titel, § 1 Abs. 1, § 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 5a, § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 8a, § 8b, § 11, § 13, § 14, § 15, § 16 samt Überschrift und § 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 ist auf die Errichtung oder Änderung von Anlagen, die Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe und auf die Einrichtung oder Erweiterung von Deponien, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999,... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 1 die Bundesregierung, im Übrigen der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph eins, die Bundesregierung, im Übrigen der Bundesminister für ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat in einem Enteignungsbescheid (§§ 2 und 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ist bei Einleitung eines Trassengenehmigungsverfahrens zu befürchten, dass durch Veränderung in dem vorgesehenen Gelände der geplante Bau einer Hochleistungsstrecke erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird, und ist nach dem Stand der Planungs- und Bauvorbereitungsarbeiten... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Nach Erlassung des Trassengenehmigungsbescheides dürfen auf den vom künftigen Trassenverlauf betroffenen Grundstücksteilen (Hochleistungsstrecken-Baugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen werden, keine Anlagen sonst errichtet oder geändert werden, keine Gewinnung minerali... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Vor Erlassung eines Trassengenehmigungsbescheides sind die Länder, deren örtlicher Wirkungsbereich von dem geplanten Trassenverlauf berührt wird, sowie die in ihrem Wirkungsbereich berührten gesetzlichen Interessenvertretungen zu hören. Zum Zwecke der Anhörung hat der Bundesministe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Sicherstellung des Trassenverlaufes einer Hochleistungsstrecke, die nicht durch Ausbaumaßnahmen – wie etwa Herstellung entsprechender Bahnkörper, Fahrleitungen, Sicherungsanlagen und sonstiger für den Bau und den Betrieb von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken notwend... mehr lesen...
Für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bundesregierung kann durch Verordnung (Hochleistungsstreckenverordnung) bestehende oder geplante Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) zu Hochleistungsstrecken erklären. Voraussetzung hiefür ist, daß diesen eine besondere Bede... mehr lesen...
JustizverwaltungsmaßnahmenMit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gese... mehr lesen...
ÜbergangsbestimmungNach den bisher geltenden Bestimmungen sind Anhörungen (§ 4), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitet sind, fortzusetzen und auf deren Grundlage ergehende Verordnungen (§ 3) zu erlassen.Nach den bisher geltenden Bestimmungen sind Anhörungen (Parag... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Den Leitern der Dienststellen – ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Personalstellen unterstehenden Dienststellen der Wachkörper – obliegt die Durchführung der im § 3 Abs. 1 der DVV 1981 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Dienstrechtsangelegenheiten der der Diens... mehr lesen...
Nachgeordnete Personalstelle ist im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie das Österreichische Patentamt. mehr lesen...
Die Bestimmungen des § 6 Z 1 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Ziffer eins bis 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. mehr lesen...
Die Gebühr beträgt1.Ziffer einsfür die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses (§ 8 Abs. 2 FZG) für die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses (Paragraph 8, Absatz 2, FZG) 47,24 Euro,2.Ziffer 2für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung (§ 10 FZG... mehr lesen...
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.(2)Absatz 2,Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwalt... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.(2)Absatz 2,Die Entrichtung der Gebühren ist spätestens vor Ausfolgung der Zweitausfertigung, der Anerkennungsurkunde gemäß § 8 Abs. 2 FZG oder des inländischen Funker-Zeug... mehr lesen...
Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes vorgenommene Amtshandlung die in § 6 festgesetzten Gebühren zu entrichten. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes vorgenommene Amtshandlung die in P... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.(2)Absatz 2,Die Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 314/1993, wird mit Ablauf des 31. Jänner 1999 aufgehoben.Die Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1993,, wird m... mehr lesen...
Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung oder die Neubemessung von Pflegegeld bildet ein ärztliches Sachverständigengutachten oder ein Sachverständigengutachten von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurte... mehr lesen...
Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen liegen dann vor, wenn ein Pflegeplan wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung des pflegebedürftigen Menschen nicht eingehalten werden kann und die Betreuungsmaßnahme unverzüglich erbracht werden muß. mehr lesen...
Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn1.Ziffer einsdie dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder2.Ziffer 2die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobe... mehr lesen...
Ständiger Pflegebedarf liegt vor, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen ist der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen.Die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Pflegebedarf ist insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen vom Anspruchswerber durch die Verwendung einfacher Hilfsmittel selbständig vorgenommen werden können oder könnten und ihm der Gebrauch dieser Hilfsmittel mit Rücksicht auf seinen physischen und psychische... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Unter Hilfe sind aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind.(2)Absatz 2,Hilfsverrichtungen sind die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des tä... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Unter Betreuung sind alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre.(2)Absatz 2,Zu den im Abs. 1 genannten Verr... mehr lesen...