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§ 6. Die Gebühr beträgt
Funker-Zeugnisses (§ 8 Abs. 2 FZG) .................. 650 S,
2. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses
oder einer Anerkennung (§ 10 FZG) ................... 200 S,
3. für die Ablegung der Prüfung (§ 13 FZG) ............. 1 400 S,
4. für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 15 Abs. 2
FZG) ................................................ 1 100 S,
5. für die Ermächtigung zur Ausstellung von
Ausbildungsbestätigungen (§ 16 FZG) ................. 1 200 S,
6. für sonstige Amtshandlungen, die im überwiegenden
Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine
andere Tarifpost angewendet werden kann ............. 150 S.
§ 6. Die Gebühr beträgt
Funker-Zeugnisses (§ 8 Abs. 2 FZG) .................. 650 S,
2. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses
oder einer Anerkennung (§ 10 FZG) ................... 200 S,
3. für die Ablegung der Prüfung (§ 13 FZG) ............. 1 400 S,
4. für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 15 Abs. 2
FZG) ................................................ 1 100 S,
5. für die Ermächtigung zur Ausstellung von
Ausbildungsbestätigungen (§ 16 FZG) ................. 1 200 S,
6. für sonstige Amtshandlungen, die im überwiegenden
Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine
andere Tarifpost angewendet werden kann ............. 150 S.