§ 6 FZGV

Funker-Zeugnisgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 6. Die Gebühr beträgt

1. für die Anerkennung eines ausländischen

Funker-Zeugnisses (§ 8 Abs. 2 FZG) .................. 650 S,

2. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses

oder einer Anerkennung (§ 10 FZG) ................... 200 S,

3. für die Ablegung der Prüfung (§ 13 FZG) ............. 1 400 S,

4. für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 15 Abs. 2

FZG) ................................................ 1 100 S,

5. für die Ermächtigung zur Ausstellung von

Ausbildungsbestätigungen (§ 16 FZG) ................. 1 200 S,

6. für sonstige Amtshandlungen, die im überwiegenden

Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine

andere Tarifpost angewendet werden kann ............. 150 S.

  1. 1.Ziffer einsfür die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses (§ 8 Abs. 2 FZG) für die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses (Paragraph 8, Absatz 2, FZG) 47,24 Euro,
  2. 2.Ziffer 2für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung (§ 10 FZG) für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung (Paragraph 10, FZG) 14,53 Euro,
  3. 3.Ziffer 3für die Ablegung der Prüfung (§ 13 FZG) für die Ablegung der Prüfung (Paragraph 13, FZG) 101,74 Euro,
  4. 4.Ziffer 4für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 15 Abs. 2 FZG) .......................................für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (Paragraph 15, Absatz 2, FZG) ....................................... 79,94 Euro,
  5. 5.Ziffer 5für die Ermächtigung zur Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen (§ 16 FZG) für die Ermächtigung zur Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen (Paragraph 16, FZG) 87,21 Euro,
  6. 6.Ziffer 6für sonstige Amtshandlungen, die im überwiegenden Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost angewendet werden kann 10,90 Euro.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 23.04.1999 bis 31.12.2001

§ 6. Die Gebühr beträgt

1. für die Anerkennung eines ausländischen

Funker-Zeugnisses (§ 8 Abs. 2 FZG) .................. 650 S,

2. für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses

oder einer Anerkennung (§ 10 FZG) ................... 200 S,

3. für die Ablegung der Prüfung (§ 13 FZG) ............. 1 400 S,

4. für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 15 Abs. 2

FZG) ................................................ 1 100 S,

5. für die Ermächtigung zur Ausstellung von

Ausbildungsbestätigungen (§ 16 FZG) ................. 1 200 S,

6. für sonstige Amtshandlungen, die im überwiegenden

Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine

andere Tarifpost angewendet werden kann ............. 150 S.

  1. 1.Ziffer einsfür die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses (§ 8 Abs. 2 FZG) für die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses (Paragraph 8, Absatz 2, FZG) 47,24 Euro,
  2. 2.Ziffer 2für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung (§ 10 FZG) für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung (Paragraph 10, FZG) 14,53 Euro,
  3. 3.Ziffer 3für die Ablegung der Prüfung (§ 13 FZG) für die Ablegung der Prüfung (Paragraph 13, FZG) 101,74 Euro,
  4. 4.Ziffer 4für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 15 Abs. 2 FZG) .......................................für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (Paragraph 15, Absatz 2, FZG) ....................................... 79,94 Euro,
  5. 5.Ziffer 5für die Ermächtigung zur Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen (§ 16 FZG) für die Ermächtigung zur Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen (Paragraph 16, FZG) 87,21 Euro,
  6. 6.Ziffer 6für sonstige Amtshandlungen, die im überwiegenden Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost angewendet werden kann 10,90 Euro.

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