§ 10 FZG Zweitausfertigung

FZG - Funker-Zeugnisgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Eine Zweitausfertigung ist auf Antrag auszufolgen, wenn

1.

das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung unbrauchbar geworden ist und zurückgestellt wird oder

2.

der Verlust glaubhaft gemacht wird.

In Kraft seit 01.02.1999 bis 31.12.9999
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