§ 2 FZG Begriffsbestimmungen

FZG - Funker-Zeugnisgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

In diesem Gesetz bezeichnet der Begriff

1.

„Beweglicher Flugfunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Bodenfunkstelle und einer Luftfahrzeugfunkstelle oder zwischen Luftfahrzeugfunkstellen; die Luftfahrzeugfunkstelle kann auch eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen;

2.

„Binnenflugfunkdienst“ einen beweglichen Flugfunkdienst innerhalb des Bundesgebietes; die Binnenflugfunkstelle kann auch eine Luftfahrzeugerdfunkstelle umfassen;

3.

„Beweglicher Seefunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Küstenfunkstelle und einer Seefunkstelle oder zwischen Seefunkstellen; die Seefunkstelle kann auch eine Schiffserdfunkstelle umfassen;

4.

„Binnenschiffsfunkdienst“ einen Funkdienst zwischen einer Uferfunkstelle und einer Binnenschiffsfunkstelle oder zwischen Binnenschiffsfunkstellen; die Binnenschiffsfunkstelle kann auch eine Schiffserdfunkstelle umfassen;

5.

„Luftfahrzeugfunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes an Bord eines Luftfahrzeuges;

6.

„Bodenfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes;

7.

„Seefunkstelle“ eine bewegliche Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Seefahrzeuges;

8.

„Binnenschiffsfunkstelle“ eine Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes an Bord eines nicht dauernd verankerten Schiffes auf Binnengewässern;

9.

„Küstenfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des beweglichen Seefunkdienstes;

10.

„Uferfunkstelle“ eine ortsfeste Funkstelle des Binnenschiffsfunkdienstes;

11.

„Luftfahrzeugerdfunkstelle“ eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Flugfunkdienstes über Satelliten an Bord eines Luftfahrzeuges;

12.

„Schiffserdfunkstelle“ eine bewegliche Erdfunkstelle des beweglichen Seefunkdienstes über Satelliten an Bord eines Schiffes.

In Kraft seit 01.02.1999 bis 31.12.9999
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