§ 6 FZGV

FZGV - Funker-Zeugnisgebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Gebühr beträgt

  1. 1.Ziffer einsfür die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses (§ 8 Abs. 2 FZG) für die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses (Paragraph 8, Absatz 2, FZG) 47,24 Euro,
  2. 2.Ziffer 2für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung (§ 10 FZG) für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung (Paragraph 10, FZG) 14,53 Euro,
  3. 3.Ziffer 3für die Ablegung der Prüfung (§ 13 FZG) für die Ablegung der Prüfung (Paragraph 13, FZG) 101,74 Euro,
  4. 4.Ziffer 4für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 15 Abs. 2 FZG) .......................................für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (Paragraph 15, Absatz 2, FZG) ....................................... 79,94 Euro,
  5. 5.Ziffer 5für die Ermächtigung zur Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen (§ 16 FZG) für die Ermächtigung zur Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen (Paragraph 16, FZG) 87,21 Euro,
  6. 6.Ziffer 6für sonstige Amtshandlungen, die im überwiegenden Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost angewendet werden kann 10,90 Euro.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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