§ 7 FZGV

FZGV - Funker-Zeugnisgebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Bestimmungen des § 6 Z 1 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Ziffer eins bis 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

In Kraft seit 10.11.2001 bis 31.12.9999
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