Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes vorgenommene Amtshandlung die in § 6 festgesetzten Gebühren zu entrichten. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes vorgenommene Amtshandlung die in Paragraph 6, festgesetzten Gebühren zu entrichten.
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