§ 1 FZGV

FZGV - Funker-Zeugnisgebührenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes vorgenommene Amtshandlung die in § 6 festgesetzten Gebühren zu entrichten. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes vorgenommene Amtshandlung die in Paragraph 6, festgesetzten Gebühren zu entrichten.

In Kraft seit 23.04.1999 bis 31.12.9999
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