§ 1 FZGV
Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes vorgenommene Amtshandlung die in § 6 festgesetzten Gebühren zu entrichten. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes vorgenommene Amtshandlung die in Paragraph 6, festgesetzten Gebühren zu entrichten.
§ 2 FZGV
- (1)Absatz eins,Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.
- (2)Absatz 2,Die Entrichtung der Gebühren ist spätestens vor Ausfolgung der Zweitausfertigung, der Anerkennungsurkunde gemäß § 8 Abs. 2 FZG oder des inländischen Funker-Zeugnisses nachzuweisen.Die Entrichtung der Gebühren ist spätestens vor Ausfolgung der Zweitausfertigung, der Anerkennungsurkunde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FZG oder des inländischen Funker-Zeugnisses nachzuweisen.
- (3)Absatz 3,Soweit eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Gebühr nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind die bereits eingehobenen Beträge auf Verlangen rückzuerstatten.
§ 3 FZGV
- (1)Absatz eins,Ergeht im Zusammenhang mit der Amtshandlung ein Bescheid, so sind die Gebühren in dessen Spruch festzusetzen.
- (2)Absatz 2,Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor, ist die Gebühr, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, in einem abgesonderten Bescheid gemäß Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1995, vorzuschreiben. Der Instanzenzug richtet sich nach den die Hauptsache betreffenden Vorschriften.
§ 4 FZGV
Die Gebühren sind durch Einzahlung mit Erlagschein zu entrichten.
§ 5 FZGV
Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
§ 6 FZGV
Die Gebühr beträgt
- 1.Ziffer einsfür die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses (§ 8 Abs. 2 FZG) für die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses (Paragraph 8, Absatz 2, FZG) 47,24 Euro,
- 2.Ziffer 2für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung (§ 10 FZG) für die Zweitausfertigung eines Funker-Zeugnisses oder einer Anerkennung (Paragraph 10, FZG) 14,53 Euro,
- 3.Ziffer 3für die Ablegung der Prüfung (§ 13 FZG) für die Ablegung der Prüfung (Paragraph 13, FZG) 101,74 Euro,
- 4.Ziffer 4für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (§ 15 Abs. 2 FZG) .......................................für die Ablegung einer Ergänzungsprüfung (Paragraph 15, Absatz 2, FZG) ....................................... 79,94 Euro,
- 5.Ziffer 5für die Ermächtigung zur Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen (§ 16 FZG) für die Ermächtigung zur Ausstellung von Ausbildungsbestätigungen (Paragraph 16, FZG) 87,21 Euro,
- 6.Ziffer 6für sonstige Amtshandlungen, die im überwiegenden Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost angewendet werden kann 10,90 Euro.
§ 7 FZGV
Die Bestimmungen des § 6 Z 1 bis 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Ziffer eins bis 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 388 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.