§ 11 NotifG 1999

Notifikationsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.1999 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister die Vertretung Österreichs in dem Ausschuß gemäß Art. 5 und 6 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG zu gewährleisten. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister die Vertretung Österreichs in dem Ausschuß gemäß Artikel 5 und 6 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG zu gewährleisten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.08.1999 bis 31.12.9999

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister die Vertretung Österreichs in dem Ausschuß gemäß Art. 5 und 6 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG zu gewährleisten. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister die Vertretung Österreichs in dem Ausschuß gemäß Artikel 5 und 6 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG zu gewährleisten.

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