Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister die Vertretung Österreichs in dem Ausschuß gemäß Art. 5 und 6 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG zu gewährleisten. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister die Vertretung Österreichs in dem Ausschuß gemäß Artikel 5 und 6 der Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG zu gewährleisten.
0 Kommentare zu § 11 NotifG 1999