§ 7 NotifG 1999 Entwürfe anderer Mitgliedstaaten

NotifG 1999 - Notifikationsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Entwürfe technischer Vorschriften der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der deutschen, englischen oder französischen Übersetzung, an die zuständigen Stellen des Bundes und der Länder weiterzuleiten und ihnen dabei das Datum bekanntzugeben, an dem die Notifikation des Entwurfs bei der Europäischen Kommission eingelangt ist.
  2. (2)Absatz 2,Die zuständigen Stellen können über den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weitere Auskünfte über einen Entwurf einer technischen Vorschrift anfordern.
  3. (3)Absatz 3,Die zuständigen Stellen können innerhalb einer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festzusetzenden Frist Vorschläge für ausführliche Stellungnahmen oder Bemerkungen übermitteln. Sollen nach Koordination dieser Vorschläge durch den führend zuständigen Bundesminister entweder eine ausführliche Stellungnahme oder Bemerkungen Österreichs abgegeben werden, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Eine ausführliche Stellungnahme ist jedenfalls innerhalb von drei Monaten ab dem Datum gemäß Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.Die zuständigen Stellen können innerhalb einer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten festzusetzenden Frist Vorschläge für ausführliche Stellungnahmen oder Bemerkungen übermitteln. Sollen nach Koordination dieser Vorschläge durch den führend zuständigen Bundesminister entweder eine ausführliche Stellungnahme oder Bemerkungen Österreichs abgegeben werden, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese an die Europäische Kommission weiterzuleiten. Eine ausführliche Stellungnahme ist jedenfalls innerhalb von drei Monaten ab dem Datum gemäß Absatz eins, an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,In bezug auf technische Vorschriften gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 können sich ausführliche Stellungnahmen oder Bemerkungen nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme beziehen, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder, sofern es sich um Vorschriften betreffend Dienste handelt, ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme. Eine ausführliche Stellungnahme zu einem Entwurf für eine Vorschrift betreffend Dienste darf überdies nicht die kulturpolitischen Maßnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden.In bezug auf technische Vorschriften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, können sich ausführliche Stellungnahmen oder Bemerkungen nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme beziehen, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder, sofern es sich um Vorschriften betreffend Dienste handelt, ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme. Eine ausführliche Stellungnahme zu einem Entwurf für eine Vorschrift betreffend Dienste darf überdies nicht die kulturpolitischen Maßnahmen, insbesondere im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden.
In Kraft seit 20.08.1999 bis 31.12.9999
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