§ 8 NotifG 1999 Vertraulichkeit

NotifG 1999 - Notifikationsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes den zuständigen Stellen zugekommenen Informationen sind vertraulich zu behandeln, wenn dies vom jeweiligen Mitgliedstaat in seiner Notifikation beantragt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, ist auf diese § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Sie sind vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, ist auf diese Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Sie sind vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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