Anl. 1 NotifG 1999

NotifG 1999 - Notifikationsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

A. Nicht „im Fernabsatz“ erbrachte Dienste, das sind Dienste, bei deren Erbringung der Erbringer und der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn dabei elektronische Geräte benutzt werden:

  1. 1.Ziffer einsUntersuchung oder Behandlung in der Praxis eines Arztes mit Hilfe elektronischer Geräte, aber in Anwesenheit des Patienten;
  2. 2.Ziffer 2Konsultation eines elektronischen Katalogs in einem Geschäft in Anwesenheit des Kunden;
  3. 3.Ziffer 3Buchung eines Flugtickets über ein Computernetz, wenn sie in einem Reisebüro in Anwesenheit des Kunden vorgenommen wird;
  4. 4.Ziffer 4Bereitstellung elektronischer Spiele in einer Spielhalle in Anwesenheit des Benutzers.

B. Nicht „elektronisch“ erbrachte Dienste, das sind

  1. 1.Ziffer einsDienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht werden:
    1. a)Litera aGeldausgabe- oder Fahrkartenautomaten;
    2. b)Litera bZugang zu gebührenpflichtigen Straßennetzen, Parkplätzen usw., auch wenn elektronische Geräte bei der Ein- und Ausfahrt den Zugang kontrollieren und/oder die korrekte Gebührenentrichtung gewährleisten;
  2. 2.Ziffer 2„Off-line“-Dienste: Vertrieb von CD-ROM oder Software auf Disketten;
  3. 3.Ziffer 3Dienste, die nicht über elektronische Verarbeitungs- und Speicherungssysteme erbracht werden:
    1. a)Litera aSprachtelefondienste;
    2. b)Litera bTelefax-/Telexdienste;
    3. c)Litera cüber Sprachtelefon oder Telefax erbrachte Dienste;
    4. d)Litera dmedizinische Beratung per Telefon/Telefax;
    5. e)Litera eanwaltliche Beratung per Telefon/Telefax;
    6. f)Litera fDirektmarketing per Telefon/Telefax.

C. Nicht „auf individuellen Abruf eines Empfängers“ erbrachte Dienste, das sind Dienste, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängern erbracht werden (Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung):

  1. 1.Ziffer einsFernsehdienste (einschließlich zeitversetzter Video-Abruf) nach Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/552/EWG;Fernsehdienste (einschließlich zeitversetzter Video-Abruf) nach Artikel eins, Litera a, der Richtlinie 89/552/EWG;
  2. 2.Ziffer 2Hörfunkdienste;
  3. 3.Ziffer 3Teletext (über Fernsehsignal).
In Kraft seit 20.08.1999 bis 31.12.9999
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