Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ausführliche Stellungnahmen und Bemerkungen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten zu gemäß § 2 notifizierten Entwürfen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ausführliche Stellungnahmen und Bemerkungen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten zu gemäß Paragraph 2, notifizierten Entwürfen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Bemerkungen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Sofern zu einem gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 notifizierten Entwurf eine oder mehrere ausführliche Stellungnahmen eingelangt sind, hat die zuständige Stelle dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich in schriftlicher Form die Maßnahmen mitzuteilen, die sie auf Grund solcher Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt. Handelt es sich um eine Vorschrift betreffend Dienste, so sind gegebenenfalls die Gründe zu nennen, aus denen ausführliche Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.Sofern zu einem gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 notifizierten Entwurf eine oder mehrere ausführliche Stellungnahmen eingelangt sind, hat die zuständige Stelle dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich in schriftlicher Form die Maßnahmen mitzuteilen, die sie auf Grund solcher Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt. Handelt es sich um eine Vorschrift betreffend Dienste, so sind gegebenenfalls die Gründe zu nennen, aus denen ausführliche Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat alle Mitteilungen der zuständigen Stellen gemäß Abs. 3 unverzüglich an die Europäische Kommission weiterzuleiten.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat alle Mitteilungen der zuständigen Stellen gemäß Absatz 3, unverzüglich an die Europäische Kommission weiterzuleiten.
In Kraft seit 20.08.1999 bis 31.12.9999
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