Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich der Bestimmungen in § 2 Abs. 1 und 3 bis 9, § 3 Abs. 1 bis 5 und 7, § 4 Abs. 2 und 3, § 5, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister;hinsichtlich der Bestimmungen in Paragraph 2, Absatz eins und 3 bis 9, Paragraph 3, Absatz eins bis 5 und 7, Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 8, der jeweils sachlich zuständige Bundesminister;
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister undhinsichtlich des Paragraph 11, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister und
3.Ziffer 3im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
In Kraft seit 20.08.1999 bis 31.12.9999
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