Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die zuständigen Stellen haben dafür Sorge zu tragen, daß vor Ablauf einer dreimonatigen Frist nach Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen wird.
(2)Absatz 2,Die Frist gemäß Abs. 1 verlängert sich auf:Die Frist gemäß Absatz eins, verlängert sich auf:
1.Ziffer einsvier Monate im Fall einer Vorschrift betreffend Dienste oder einer von Österreich beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;vier Monate im Fall einer Vorschrift betreffend Dienste oder einer von Österreich beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;
2.Ziffer 2sechs Monate in allen nicht von Z 1 erfaßten Fällen, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;sechs Monate in allen nicht von Ziffer eins, erfaßten Fällen, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;
3.Ziffer 3zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist
a)Litera aim Fall einer technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne von Art. 249 EGV vorzuschlagen oder zu erlassen, oderim Fall einer technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249, EGV vorzuschlagen oder zu erlassen, oder
b)Litera bbekanntgibt, daß der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Rat der EG ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne von Art. 249 EGV vorgelegt worden ist;bekanntgibt, daß der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für welchen dem Rat der EG ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne von Artikel 249, EGV vorgelegt worden ist;
4.Ziffer 418 Monate, wenn der Rat der EG innerhalb der Stillhaltefrist gemäß Z 3 einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.18 Monate, wenn der Rat der EG innerhalb der Stillhaltefrist gemäß Ziffer 3, einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.
(3)Absatz 3,Die Fristen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 enden vorzeitig,Die Fristen gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 enden vorzeitig,
1.Ziffer einswenn die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt, daß sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen,
2.Ziffer 2wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags mitteilt, oder
3.Ziffer 3sobald ein verbindlicher Gemeinschaftsrechtsakt von der Europäischen Kommission oder vom Rat der EG erlassen worden ist.
1.Ziffer einswenn die zuständige Stelle gezwungen ist,
a)Litera aaus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder die Sicherheit und, sofern es sich um Vorschriften betreffend Dienste handelt, auch auf die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz, beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, damit sie unverzüglich erlassen und in Kraft gesetzt werden können, oder
b)Litera baus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen so rasch auszuarbeiten, daß sie unverzüglich erlassen und in Kraft gesetzt werden können;
2.Ziffer 2für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen werden, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern, und
3.Ziffer 3für Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 3.für Vorschriften im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,
(5)Absatz 5,Abs. 2 Z 3 und 4 sowie Abs. 3 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 2.Absatz 2, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 3, gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,
(6)Absatz 6,Unverzüglich nach Einlangen der Bestätigung einer Notifikation durch die Europäische Kommission, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen danach, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die zuständige Stelle vom genauen Datum des Einganges der Notifikation bei der Europäischen Kommission zu informieren.
(7)Absatz 7,Sofern zur Erlassung einer gemäß § 2 als Entwurf notifizierten Vorschrift ein anderes staatliches Organ zuständig ist als die zur Ausarbeitung zuständige Stelle, so hat diese das andere Organ gegebenenfalls über die Dauer der Stillhaltefrist zu informieren.Sofern zur Erlassung einer gemäß Paragraph 2, als Entwurf notifizierten Vorschrift ein anderes staatliches Organ zuständig ist als die zur Ausarbeitung zuständige Stelle, so hat diese das andere Organ gegebenenfalls über die Dauer der Stillhaltefrist zu informieren.
In Kraft seit 20.08.1999 bis 31.12.9999
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