§ 8 NotifG 1999 Vertraulichkeit

Notifikationsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes den zuständigen Stellen zugekommenen Informationen sind vertraulich zu behandeln, wenn dies vom jeweiligen Mitgliedstaat in seiner Notifikation beantragt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, dürfen diese Amtsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer öffentlichen Dienststelle der Amtsverschwiegenheit unterliegen, vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
  3. (2)Absatz 2,Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, ist auf diese § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Sie sind vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, ist auf diese Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Sie sind vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 20.08.1999 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz eins,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes den zuständigen Stellen zugekommenen Informationen sind vertraulich zu behandeln, wenn dies vom jeweiligen Mitgliedstaat in seiner Notifikation beantragt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, dürfen diese Amtsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer öffentlichen Dienststelle der Amtsverschwiegenheit unterliegen, vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
  3. (2)Absatz 2,Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, ist auf diese § 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Sie sind vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, ist auf diese Paragraph 46, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden. Sie sind vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

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