Anl. 2 AEV Kleb- und Anstrichstoffe (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken sowie Holzschutz- und Bautenschutzmitteln

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
2Anl. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 11, 21, 302 AEV Kleb- und 33 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmenAnstrichstoffe seit 23.05.2019 weggefallen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 10, 12 bis 17, 22, 24 bis 31 sowie 33 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4. Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 6 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

6

Antimon

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 12.01.2000 bis 23.05.2019
2Anl. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 11, 21, 302 AEV Kleb- und 33 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmenAnstrichstoffe seit 23.05.2019 weggefallen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 10, 12 bis 17, 22, 24 bis 31 sowie 33 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4. Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 6 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

6

Antimon

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

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