§ 5 AEV anorganische Pigmente

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2, Anlage A Fußnoten a), b) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2, Anlage A Fußnoten a), b) und k) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Anlage A Fußnote b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Anlage A Fußnote b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 05.11.2025

In Kraft vom 24.05.2019 bis 05.11.2025
  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2, Anlage A Fußnoten a), b) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2, Anlage A Fußnoten a), b) und k) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Anlage A Fußnote b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Anlage A Fußnote b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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