§ 1 AEV anorganische Pigmente

AEV anorganische Pigmente - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der Einleitung in ein Fließgewässer darf Abwasser gemäß Abs. 2 Z 1 lit. i feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne der Richtlinie des Rates über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid – Industrie (92/112 EWG) nicht enthalten; in eine öffentliche Kanalisation darf Abwasser gemäß Abs. 2 Z 1 lit. i nicht eingeleitet werden.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der Einleitung in ein Fließgewässer darf Abwasser gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera i, feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne der Richtlinie des Rates über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid – Industrie (92/112 EWG) nicht enthalten; in eine öffentliche Kanalisation darf Abwasser gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera i, nicht eingeleitet werden.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen der nachstehend genannten anorganischen Pigmente;
      1. a)Litera aChromatpigmente (Barium-, Blei-, Strontium-, Zinkchromate, Bleichromate/-molybdate),
      2. b)Litera bLithopone, Zinksulfid und gefälltes Bariumsulfat,
      3. c)Litera cCadmiumpigmente (Cadmiumcarbonate, Cadmiumsulfide/-selenide),
      4. d)Litera dEisenblaupigmente,
      5. e)Litera eEisenoxidpigmente,
      6. f)Litera fFällungskieselsäuren und gefällte Silikate (silikatische Füllstoffe),
      7. g)Litera gChromoxidpigmente,
      8. h)Litera hMischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen, Fritten,
      9. i)Litera iTitandioxidpigmente,
      10. j)Litera jPhosphatpigmente (Aluminium-, Chrom-, Zinkphosphate usw.),
      11. k)Litera kUltramarinpigmente;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Ziffer eins,
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden oder Tonträgerpigmenten,
    4. 4.Ziffer 4häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfällt. Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis k sind die Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Absatz 2, anfällt. Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis k sind die Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsBevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Abfallsäuren aus dem Rohstoffaufschluß oder den Produktionsprozessen, Fällmittel, Fällungsprodukte uä.);
    2. 2.Ziffer 2Einsatz optimierter Waschverfahren in der Pigmentwäsche mit möglichst geringem Wasserverbrauch;
    3. 3.Ziffer 3Auftrennung des Abwassers in stark und schwach belastete Teilströme; Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreinigung);
    4. 4.Ziffer 4Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen und bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen und bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind;
    5. 5.Ziffer 5soweit auf Grund des angewandten Produktionsverfahrens und der herzustellenden Produkte möglich Einsatz von trockenabscheidenden Filtern bei der Reinigung der Abluft aus der Trocknung der Endprodukte;
    6. 6.Ziffer 6Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;
    7. 7.Ziffer 7Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren wie Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Oxidation, Reduktion, Filtration oder Membrantechnik an Abwasserteilströmen (zB Chromatreduktion, Cyanidoxidation, Cadmiumentfernung) und am Gesamtabwasser bei Direkteinleitern und Indirekteinleitern;
    8. 8.Ziffer 8Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
In Kraft seit 12.01.2000 bis 31.12.9999
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