Gesamte Rechtsvorschrift AEV anorganische Pigmente

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten

AEV anorganische Pigmente
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV anorganische Pigmente


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der Einleitung in ein Fließgewässer darf Abwasser gemäß Abs. 2 Z 1 lit. i feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne der Richtlinie des Rates über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid – Industrie (92/112 EWG) nicht enthalten; in eine öffentliche Kanalisation darf Abwasser gemäß Abs. 2 Z 1 lit. i nicht eingeleitet werden.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der Einleitung in ein Fließgewässer darf Abwasser gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera i, feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne der Richtlinie des Rates über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid – Industrie (92/112 EWG) nicht enthalten; in eine öffentliche Kanalisation darf Abwasser gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera i, nicht eingeleitet werden.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen der nachstehend genannten anorganischen Pigmente;
      1. a)Litera aChromatpigmente (Barium-, Blei-, Strontium-, Zinkchromate, Bleichromate/-molybdate),
      2. b)Litera bLithopone, Zinksulfid und gefälltes Bariumsulfat,
      3. c)Litera cCadmiumpigmente (Cadmiumcarbonate, Cadmiumsulfide/-selenide),
      4. d)Litera dEisenblaupigmente,
      5. e)Litera eEisenoxidpigmente,
      6. f)Litera fFällungskieselsäuren und gefällte Silikate (silikatische Füllstoffe),
      7. g)Litera gChromoxidpigmente,
      8. h)Litera hMischphasenpigmente, Pigment- und Farbkörpermischungen, Fritten,
      9. i)Litera iTitandioxidpigmente,
      10. j)Litera jPhosphatpigmente (Aluminium-, Chrom-, Zinkphosphate usw.),
      11. k)Litera kUltramarinpigmente;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Z 1.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten der Ziffer eins,
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Herstellung von hochdispersen Oxiden oder Tonträgerpigmenten,
    4. 4.Ziffer 4häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfällt. Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis k sind die Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Absatz 2, anfällt. Bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis k sind die Abwässer aus diesen Tätigkeiten als Teilströme im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV zu behandeln.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsBevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Abfallsäuren aus dem Rohstoffaufschluß oder den Produktionsprozessen, Fällmittel, Fällungsprodukte uä.);
    2. 2.Ziffer 2Einsatz optimierter Waschverfahren in der Pigmentwäsche mit möglichst geringem Wasserverbrauch;
    3. 3.Ziffer 3Auftrennung des Abwassers in stark und schwach belastete Teilströme; Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter Wasch- oder Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Reinigungstechniken (zB Hochdruckreinigung);
    4. 4.Ziffer 4Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen und bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 aufweisen und bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Synthesen zu erwarten sind;
    5. 5.Ziffer 5soweit auf Grund des angewandten Produktionsverfahrens und der herzustellenden Produkte möglich Einsatz von trockenabscheidenden Filtern bei der Reinigung der Abluft aus der Trocknung der Endprodukte;
    6. 6.Ziffer 6Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen, insbesondere bei Anwendung diskontinuierlicher Herstellungsverfahren;
    7. 7.Ziffer 7Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren wie Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Oxidation, Reduktion, Filtration oder Membrantechnik an Abwasserteilströmen (zB Chromatreduktion, Cyanidoxidation, Cadmiumentfernung) und am Gesamtabwasser bei Direkteinleitern und Indirekteinleitern;
    8. 8.Ziffer 8Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).Vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).

§ 2 AEV anorganische Pigmente


Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt: Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfaßt:

Barium (Nr. 5), Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom – Gesamt (Nr. 8), Chrom – VI (Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 12), Molybdän (Nr. 13), Nickel (Nr. 14), Quecksilber (Nr. 15), Selen (Nr. 16), Zink (Nr. 17), Ammonium (Nr. 18), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 20), Cyanid – Gesamt (Nr. 21), Sulfid (Nr. 24) und BTXE (Nr. 27).Barium (Nr. 5), Blei (Nr. 6), Cadmium (Nr. 7), Chrom – Gesamt (Nr. 8), Chrom – römisch sechs (Nr. 9), Cobalt (Nr. 10), Kupfer (Nr. 12), Molybdän (Nr. 13), Nickel (Nr. 14), Quecksilber (Nr. 15), Selen (Nr. 16), Zink (Nr. 17), Ammonium (Nr. 18), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 20), Cyanid – Gesamt (Nr. 21), Sulfid (Nr. 24) und BTXE (Nr. 27).

§ 3 AEV anorganische Pigmente


  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff (ausgenommen Cadmium), dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für anorganische Pigmente (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff (ausgenommen Cadmium), dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für anorganische Pigmente (ausgedrückt in Tonnen pro Tag) einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 lit. c ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Cadmium durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium (ausgedrückt in Tonnen Cadmium pro Tag).Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für Cadmium durch Multiplikation der produktionsspezifischen Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tageseinsatzkapazität für Cadmium (ausgedrückt in Tonnen Cadmium pro Tag).

§ 4 AEV anorganische Pigmente


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Meßwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 27 der Anlage A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV anorganische Pigmente


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2, Anlage A Fußnoten a), b) und k) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2, Anlage A Fußnoten a), b) und k) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Anlage A Fußnote b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 236/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Anlage A Fußnote b in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV anorganische Pigmente


 

 

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A 1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 ºC

35 ºC

2.

Fischeitoxizität GF,Ei

2

c)

 

a)

b)

 

3.

Absetzbare

0,5 ml/l

0,5 ml/l

 

Stoffe

 

e)

 

d)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

 

 

 

 

A 2 Anorganische Parameter

5.

Barium

0,1 kg/t

0,1 kg/t

 

ber. als Ba

 

 

 

f)

 

 

6.

Blei

0,03 kg/t

0,03 kg/t

 

ber. als Pb

 

 

 

f)

 

 

7.

Cadmium

0,05 mg/l

0,05 mg/l

 

ber. als Cd

0,15 kg/t

0,15 kg/t

 

g)

 

 

8.

Chrom – Gesamt

0,03 kg/t

0,03 kg/t

 

ber. als Cr

 

 

 

f)

 

 

9.

Chrom – VIChrom – römisch sechs

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

10.

Cobalt

0,15 kg/t

0,15 kg/t

 

ber. als Co

 

 

 

f)

 

 

11.

Eisen

0,5 kg/t

0,5 kg/t

 

ber. als Fe

 

 

 

f)

 

 

12.

Kupfer

0,075 kg/t

0,075 kg/t

 

ber. als Cu

 

 

 

f)

 

 

13.

Molybdän

0,15 kg/t

0,15 kg/t

 

ber. als Mo

 

 

 

f)

 

 

14.

Nickel

0,075 kg/t

0,075 kg/t

 

ber. als Ni

 

 

 

f)

 

 

15.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

16.

Selen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Se

 

 

17.

Zink

0,3 kg/t

0,3 kg/t

 

ber. als Zn

h)

h)

 

f)

 

 

18.

Ammonium

10 mg/l

 

ber. als N

 

 

19.

Chlorid

23 kg/t

 

ber. als Cl

i)

 

 

f)

 

 

20.

Cyanid leicht

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

freisetzbar

 

 

 

ber. als CN

 

 

21.

Cyanid – Gesamt

1,0 kg/t

1,0 kg/t

 

ber. als CN

 

 

 

f)

 

 

22.

Phosphor – Gesamt

1,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

23.

Sulfat

1500 kg/t

k)

 

ber. als SO4

j)

 

 

f)

 

 

24.

Sulfid

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

25.

Sulfit

1,0 mg/l

10 mg/l

 

ber. als SO3

 

 

A 3 Organische Parameter

26.

Chemischer Sauer-

100 mg/l

 

stoffbedarf CSB

l)

 

 

ber. als O2

 

 

 

m)

 

 

27.

Summe der

0,01 kg/t

0,01 kg/t

 

flüchtigen aromat.

 

 

 

Kohlenwasserstoffe

 

 

 

Benzol,Toluol, Xylole und

 

 

 

Ethylbenzol BTXE

 

 

 

f), n)

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV anorganische Pigmente (weggefallen)


Anl. 2 AEV anorganische Pigmente seit 23.05.2019 weggefallen.

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