§ 3 PSVO

Personalstellenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Den Leitern der Dienststellen – ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Personalstellen unterstehenden Dienststellen der Wachkörper – obliegt die Durchführung der im § 3 Abs. 1 der DVV 1981 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Dienstrechtsangelegenheiten der der Dienststelle angehörenden Vertragsbediensteten.Den Leitern der Dienststellen – ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Personalstellen unterstehenden Dienststellen der Wachkörper – obliegt die Durchführung der im Paragraph 3, Absatz eins, der DVV 1981 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Dienstrechtsangelegenheiten der der Dienststelle angehörenden Vertragsbediensteten.
  2. (2)Absatz 2,Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Personalstellen.Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Absatz eins, genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Personalstellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser Dienstrechtsanlegenheiten der Personalstelle, zu der diese Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser Dienstrechtsanlegenheiten der Personalstelle, zu der diese Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
  4. (4)Absatz 4,Den Leitern der Dienststellen obliegt die Feststellung des Anspruchs auf Pflegefreistellung. Die zuständige Personalstelle kann anordnen, daß ihr die Inanspruchnahme von Pflegefreistellungen zu melden ist. Der Anspruch des Leiters der Dienststelle ist von der Personalstelle festzustellen, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.05.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Den Leitern der Dienststellen – ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Personalstellen unterstehenden Dienststellen der Wachkörper – obliegt die Durchführung der im § 3 Abs. 1 der DVV 1981 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Dienstrechtsangelegenheiten der der Dienststelle angehörenden Vertragsbediensteten.Den Leitern der Dienststellen – ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Personalstellen unterstehenden Dienststellen der Wachkörper – obliegt die Durchführung der im Paragraph 3, Absatz eins, der DVV 1981 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Dienstrechtsangelegenheiten der der Dienststelle angehörenden Vertragsbediensteten.
  2. (2)Absatz 2,Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Personalstellen.Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Absatz eins, genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Personalstellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser Dienstrechtsanlegenheiten der Personalstelle, zu der diese Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser Dienstrechtsanlegenheiten der Personalstelle, zu der diese Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
  4. (4)Absatz 4,Den Leitern der Dienststellen obliegt die Feststellung des Anspruchs auf Pflegefreistellung. Die zuständige Personalstelle kann anordnen, daß ihr die Inanspruchnahme von Pflegefreistellungen zu melden ist. Der Anspruch des Leiters der Dienststelle ist von der Personalstelle festzustellen, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.

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