Anl. 2 AEV Milchwirtschaft (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 5 bis 11 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1 bis 4 und 12 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2 und 6 bis 12 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 6 und 12 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N). Für den Parameter Nr. 12 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 5 mg/l.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

6

Gesamter geb.

DIN 38409-H27, Juli 1992

Stickstoff TNb

12

Direkt abscheidbare

DIN 38409-H19, Februar 1986

lipophile Leichtstoffe

Anl. 2 AEV Milchwirtschaft seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 12.01.2000 bis 23.05.2019
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 5 bis 11 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1 bis 4 und 12 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2 und 6 bis 12 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 6 und 12 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 0,5 mg/l (ber. als N). Für den Parameter Nr. 12 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als 5 mg/l.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

6

Gesamter geb.

DIN 38409-H27, Juli 1992

Stickstoff TNb

12

Direkt abscheidbare

DIN 38409-H19, Februar 1986

lipophile Leichtstoffe

Anl. 2 AEV Milchwirtschaft seit 23.05.2019 weggefallen.

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