§ 1 AEV Milchwirtschaft

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsErfassen, Lagern oder Umfüllen von Milch;
    2. 2.Ziffer 2Be- oder Verarbeiten und Verpacken (Abfüllen) von Milch oder Milchprodukten (zB Konsum-, Mager-, Sauer-, Haltbar- oder Trockenmilch, Butter, Käse, Joghurt);
    3. 3.Ziffer 3Weiterverarbeiten von bei der Milchbe- oder -verarbeitung anfallenden Nebenprodukten (zB Molke);
    4. 4.Ziffer 4Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1 bis 4 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Milch oder Milchprodukten im Zuge der Tätigkeiten der Z 1 bis 3;Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Milch oder Milchprodukten im Zuge der Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3;
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Molke darf nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Molke darf nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsErfassen, Lagern und/oder Umfüllen von Milch;
    2. 2.Ziffer 2Be- und/oder Verarbeiten und Verpacken (Abfüllen) von Milch oder Milchprodukten (zB Konsum-, Mager-, Sauer-, Haltbar- oder Trockenmilch, Butter, Käse, Joghurt);
    3. 3.Ziffer 3Weiterverarbeiten von bei der Milchbe- oder -verarbeitung anfallenden Nebenprodukten (zB Molke);
    4. 4.Ziffer 4Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1 bis 4 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Milch oder Milchprodukten im Zuge der Tätigkeiten der Z 1 bis 3.Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Milch oder Milchprodukten im Zuge der Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3,
  3. (32)Absatz 32,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 in der jeweils geltenden Fassung);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung);
    3. 2.Ziffer 2Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV);
    4. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    5. 4.Ziffer 4häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 21.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2eins,
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz 2, anfallen.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsErfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
    2. 2.Ziffer 2Einsatz von Oberflächenkondensatoren anstelle von Mischkondensatoren (Indirektkühlung);
    3. 3.Ziffer 3Verminderung des Abwärmeanfalles durch Einsatz von Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung in Wärmetauschern unter Berücksichtigung der eingesetzten Prozeßtechnologie;
    4. 4.Ziffer 4Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. a)Litera aEinrichtung von Kreisläufen für Prozeß- und Waschwasser sowie für Reinigungs- oder Desinfektionslösungen, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen in den Kreisläufen (zB Laugenabsetztank),
      2. b)Litera bWeiterverwendung von erwärmtem Kühlwasser aus Wärmetauschern sowie von Dampfkondensaten aus der Produktion als Reinigungs-, Kesselspeise- oder Brauchwasser,
      3. c)Litera cautomationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs-, Abfüll- und Reinigungsvorgängen
      4. d)Litera dEinsatz von Maßnahmen zur Verkürzung von Fließwegen und zur Reduktion von Mischphasen zwischen den zu entfernenden Produktresten und den wässrigen Reinigungsmitteln,
      sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als
      1. e)Litera e3 m3 bei Produkten der weißen und bunten Palette (zB Milch, Joghurt, Fruchtjoghurt),
      2. f)Litera f4 m3 bei Produkten der gelben Palette (zB Käse, Butter),
      3. g)Litera g5 m3 bei Milch- und Molkekonzentraten, Trockenmilchprodukten oder Schmelzkäse
      pro Tonne be- oder verarbeitete(r/m) Milch(äquivalent) erzielt werden kann;
    5. 5.Ziffer 5Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verhinderung von Produktverlusten in allen Bereichen der Be- und Verarbeitung sowie der Verpackung (Abfüllung);
    6. 6.Ziffer 6Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 AWG, BGBl. Nr. 325/1990;Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,;
    7. 7.Ziffer 7sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel;
    8. 8.Ziffer 8Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
    9. 9.Ziffer 9bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Membrantechnik) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser;
    10. 10.Ziffer 10bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 9 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Ziffer 9, sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
    11. 11.Ziffer 11vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Rückstände aus der Produktion sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Rückstände aus der Produktion sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
  6. (3)Absatz 3,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  7. (4)Absatz 4,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. 1.Ziffer einsErfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
    2. 2.Ziffer 2Einsatz von Oberflächenkondensatoren anstelle von Mischkondensatoren (Indirektkühlung);
    3. 3.Ziffer 3Verminderung des Abwärmeanfalles durch Einsatz von Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung in Wärmetauschern unter Berücksichtigung der eingesetzten Prozeßtechnologie;
    4. 4.Ziffer 4Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. a)Litera aEinrichtung von Kreisläufen für Prozeß- und Waschwasser sowie für Reinigungs- oder Desinfektionslösungen, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen in den Kreisläufen (zB Laugenabsetztank),
      2. b)Litera bWeiterverwendung von erwärmtem Kühlwasser aus Wärmetauschern sowie von Dampfkondensaten aus der Produktion als Reinigungs-, Kesselspeise- oder Brauchwasser,
      3. c)Litera cautomationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs-, Abfüll- und Reinigungsvorgängen
      4. d)Litera dEinsatz von Maßnahmen zur Verkürzung von Fließwegen und zur Reduktion von Mischphasen zwischen den zu entfernenden Produktresten und den wässrigen Reinigungsmitteln,
      5. e)Litera eEinsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger, Trockenreinigungsmaßnahmen, Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP) etc.),
      sodass ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 3 m3 bei Produkten der weißen und bunten Palette (zB Milch, Joghurt, Fruchtjoghurt), 2,5 m3 bei Produkten der gelben Palette (zB Käse, Butter) und 2,7 m3 bei Milch- und Molkekonzentraten und bei Trockenmilchprodukten pro Tonne be- oder verarbeitete(r/m) Milch(äquivalent) erzielt werden kann;
    5. 5.Ziffer 5Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verhinderung von Produktverlusten in allen Bereichen der Be- und Verarbeitung sowie der Verpackung (Abfüllung);
    6. 6.Ziffer 6Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstiges Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten gemäß § 1 Abs. 2 und 2a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021;Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstiges Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, und 2a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,;
    7. 7.Ziffer 7sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften, und insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; CIP;
    8. 8.Ziffer 8Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
    9. 9.Ziffer 9bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Fällung, Sedimentation, Siebung, Membrantechnik) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser;
    10. 10.Ziffer 10bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 9 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Ziffer 9, sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
    11. 11.Ziffer 11vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Rückstände aus der Produktion sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG 2002).
    12. 12.Ziffer 12monatliche Messung der Parameter Chlorid und Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5);
    13. 13.Ziffer 13Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser-und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser-und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
      1. a)Litera avereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen;
      2. b)Litera bBeschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;
      3. c)Litera cMittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit;
      4. d)Litera ddurchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid;
      5. e)Litera eInformationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

Stand vor dem 03.04.2023

In Kraft vom 12.01.2000 bis 03.04.2023
  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 mit den Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsErfassen, Lagern oder Umfüllen von Milch;
    2. 2.Ziffer 2Be- oder Verarbeiten und Verpacken (Abfüllen) von Milch oder Milchprodukten (zB Konsum-, Mager-, Sauer-, Haltbar- oder Trockenmilch, Butter, Käse, Joghurt);
    3. 3.Ziffer 3Weiterverarbeiten von bei der Milchbe- oder -verarbeitung anfallenden Nebenprodukten (zB Molke);
    4. 4.Ziffer 4Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1 bis 4 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Milch oder Milchprodukten im Zuge der Tätigkeiten der Z 1 bis 3;Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Milch oder Milchprodukten im Zuge der Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3;
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Molke darf nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Molke darf nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:Absatz eins, gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:
    1. 1.Ziffer einsErfassen, Lagern und/oder Umfüllen von Milch;
    2. 2.Ziffer 2Be- und/oder Verarbeiten und Verpacken (Abfüllen) von Milch oder Milchprodukten (zB Konsum-, Mager-, Sauer-, Haltbar- oder Trockenmilch, Butter, Käse, Joghurt);
    3. 3.Ziffer 3Weiterverarbeiten von bei der Milchbe- oder -verarbeitung anfallenden Nebenprodukten (zB Molke);
    4. 4.Ziffer 4Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3;
    5. 5.Ziffer 5Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Z 1 bis 4 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Milch oder Milchprodukten im Zuge der Tätigkeiten der Z 1 bis 3.Reinigen von Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4 einschließlich des Innenreinigens von Behältern für den An- und Abtransport von Milch oder Milchprodukten im Zuge der Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3,
  3. (32)Absatz 32,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996 in der jeweils geltenden Fassung);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996, in der jeweils geltenden Fassung);
    3. 2.Ziffer 2Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV);
    4. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    5. 4.Ziffer 4häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 21.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2eins,
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz 2, anfallen.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsErfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
    2. 2.Ziffer 2Einsatz von Oberflächenkondensatoren anstelle von Mischkondensatoren (Indirektkühlung);
    3. 3.Ziffer 3Verminderung des Abwärmeanfalles durch Einsatz von Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung in Wärmetauschern unter Berücksichtigung der eingesetzten Prozeßtechnologie;
    4. 4.Ziffer 4Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. a)Litera aEinrichtung von Kreisläufen für Prozeß- und Waschwasser sowie für Reinigungs- oder Desinfektionslösungen, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen in den Kreisläufen (zB Laugenabsetztank),
      2. b)Litera bWeiterverwendung von erwärmtem Kühlwasser aus Wärmetauschern sowie von Dampfkondensaten aus der Produktion als Reinigungs-, Kesselspeise- oder Brauchwasser,
      3. c)Litera cautomationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs-, Abfüll- und Reinigungsvorgängen
      4. d)Litera dEinsatz von Maßnahmen zur Verkürzung von Fließwegen und zur Reduktion von Mischphasen zwischen den zu entfernenden Produktresten und den wässrigen Reinigungsmitteln,
      sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als
      1. e)Litera e3 m3 bei Produkten der weißen und bunten Palette (zB Milch, Joghurt, Fruchtjoghurt),
      2. f)Litera f4 m3 bei Produkten der gelben Palette (zB Käse, Butter),
      3. g)Litera g5 m3 bei Milch- und Molkekonzentraten, Trockenmilchprodukten oder Schmelzkäse
      pro Tonne be- oder verarbeitete(r/m) Milch(äquivalent) erzielt werden kann;
    5. 5.Ziffer 5Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verhinderung von Produktverlusten in allen Bereichen der Be- und Verarbeitung sowie der Verpackung (Abfüllung);
    6. 6.Ziffer 6Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 AWG, BGBl. Nr. 325/1990;Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,;
    7. 7.Ziffer 7sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel;
    8. 8.Ziffer 8Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
    9. 9.Ziffer 9bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Siebung, Membrantechnik) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser;
    10. 10.Ziffer 10bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 9 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Ziffer 9, sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
    11. 11.Ziffer 11vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Rückstände aus der Produktion sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Rückstände aus der Produktion sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,).
  6. (3)Absatz 3,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
  7. (4)Absatz 4,Auf der Grundlage der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind folgende Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen:
    1. 1.Ziffer einsErfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- und Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennsystem);
    2. 2.Ziffer 2Einsatz von Oberflächenkondensatoren anstelle von Mischkondensatoren (Indirektkühlung);
    3. 3.Ziffer 3Verminderung des Abwärmeanfalles durch Einsatz von Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung in Wärmetauschern unter Berücksichtigung der eingesetzten Prozeßtechnologie;
    4. 4.Ziffer 4Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      1. a)Litera aEinrichtung von Kreisläufen für Prozeß- und Waschwasser sowie für Reinigungs- oder Desinfektionslösungen, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen in den Kreisläufen (zB Laugenabsetztank),
      2. b)Litera bWeiterverwendung von erwärmtem Kühlwasser aus Wärmetauschern sowie von Dampfkondensaten aus der Produktion als Reinigungs-, Kesselspeise- oder Brauchwasser,
      3. c)Litera cautomationsunterstützte Programmsteuerung von Verarbeitungs-, Abfüll- und Reinigungsvorgängen
      4. d)Litera dEinsatz von Maßnahmen zur Verkürzung von Fließwegen und zur Reduktion von Mischphasen zwischen den zu entfernenden Produktresten und den wässrigen Reinigungsmitteln,
      5. e)Litera eEinsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Hochdruckreiniger, Trockenreinigungsmaßnahmen, Wiederverwendung von Reinigungschemikalien bei der ortsgebundenen Reinigung (CIP) etc.),
      sodass ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 3 m3 bei Produkten der weißen und bunten Palette (zB Milch, Joghurt, Fruchtjoghurt), 2,5 m3 bei Produkten der gelben Palette (zB Käse, Butter) und 2,7 m3 bei Milch- und Molkekonzentraten und bei Trockenmilchprodukten pro Tonne be- oder verarbeitete(r/m) Milch(äquivalent) erzielt werden kann;
    5. 5.Ziffer 5Einsatz gezielter innerbetrieblicher Maßnahmen zur Verhinderung von Produktverlusten in allen Bereichen der Be- und Verarbeitung sowie der Verpackung (Abfüllung);
    6. 6.Ziffer 6Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstiges Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten gemäß § 1 Abs. 2 und 2a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021;Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling oder sonstiges Verwerten von flüssigen Rohstoff- oder Produktionsresten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, und 2a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,;
    7. 7.Ziffer 7sparsamer, gezielter und bestimmungsgemäßer Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln mit gewässergefährdenden Eigenschaften, und insbesondere von prioritären Stoffen; weitestgehender Ersatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Desinfektionsmittel durch sauerstoffabspaltende Mittel; CIP;
    8. 8.Ziffer 8Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
    9. 9.Ziffer 9bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Fällung, Sedimentation, Siebung, Membrantechnik) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser;
    10. 10.Ziffer 10bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 9 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Ziffer 9, sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung;
    11. 11.Ziffer 11vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Rückstände aus der Produktion sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (AWG 2002).
    12. 12.Ziffer 12monatliche Messung der Parameter Chlorid und Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5);
    13. 13.Ziffer 13Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser-und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen) anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser-und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
      1. a)Litera avereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen;
      2. b)Litera bBeschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit;
      3. c)Litera cMittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit;
      4. d)Litera ddurchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid;
      5. e)Litera eInformationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie.
    Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

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