§ 4 AEV Milchwirtschaft

AEV Milchwirtschaft - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Milchbearbeitung und Milchverarbeitung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in den Z 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern in den Ziffer 2 bis 5 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unter- oder Überschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der Emissionsbereich um maximal 0,5 pH-Einheiten unter- oder überschritten werden. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen; während der übrigen 20% darf der höchste Messwert des Parameters Temperatur das 1,2fache, des Parameters Ammonium das 2fache und aller übrigen Abwasserparameter das 1,5fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    5. 5.Ziffer 5Sofern beim Parameter Gesamter gebundener Stickstoff aufgrund der Fußnote j) ein Mindestwirkungsgrad der Entfernung zur Anwendung kommt, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A. Die Mindestwirkungsgrade beziehen sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage jeweils zufließende bzw. abfließende Fracht.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1.Sofern in der Ziffer 2, keine andere Regelung getroffen wird, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren 2fachem) liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Gesamter gebundener Stickstoff sind Abs. 2 Z 2 bis 5 anzuwenden.Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Gesamter gebundener Stickstoff sind Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV werden für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung festgelegt:
    1. 1.Ziffer einskontinuierliche Messung der Abwassermenge, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes;
    2. 2.Ziffer 2tägliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Phosphor-Gesamt und
    3. 3.Ziffer 3tägliche Messung entweder des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) oder Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC).
    Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gem. Z 2 und 3 im Einzelfall auf mindestens 3 Mal pro Woche reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 52 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und die Schwankung um den Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10 % der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.Wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Emissionswerte eine ausreichende Stabilität aufweisen, kann die Mindestmesshäufigkeit gem. Ziffer 2 und 3 im Einzelfall auf mindestens 3 Mal pro Woche reduziert werden. Eine ausreichende Stabilität ist gegeben, wenn mindestens 80 % der Messwerte eines Jahres (Mindestanzahl 52 Messungen) die Hälfte des jeweils im Bescheid auferlegten Grenzwertes unterschreiten und die Schwankung um den Mittelwert aller Messungen im Jahr maximal 10 % der in der Verordnung festgelegten Emissionsbegrenzung beträgt.
  5. (5)Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
In Kraft seit 04.04.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 AEV Milchwirtschaft


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 AEV Milchwirtschaft selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 AEV Milchwirtschaft


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 AEV Milchwirtschaft


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 AEV Milchwirtschaft eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AEV Milchwirtschaft Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 AEV Milchwirtschaft
§ 5 AEV Milchwirtschaft