§ 2 PSVO

Personalstellenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Nachgeordnete Personalstellen im Sinne des § 1 sind die im § 2 der DVV 1981 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Dienststellen.Nachgeordnete Personalstellen im Sinne des Paragraph eins, sind die im Paragraph 2, der DVV 1981 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Dienststellen.
  2. (2)Absatz 2,Den nachgeordneten Personalstellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres wird die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen.
  3. (3)Absatz 3,Der Österreichischen Nationalbibliothek und dem Bundesdenkmalamt wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 16 bis 21 und 30 der DVV 1981 genannten Angelegenheiten übertragen.Der Österreichischen Nationalbibliothek und dem Bundesdenkmalamt wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11, 16 bis 21 und 30 der DVV 1981 genannten Angelegenheiten übertragen.
  4. (4)Absatz 4,Den Personalstellen der
    1. 1.Ziffer einsUniversitäten (Universitäten der Künste) wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13, 14, 16 bis 21, 26 und 30 genannten Angelegenheiten sowie die Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen,Universitäten (Universitäten der Künste) wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11, 13, 14, 16 bis 21, 26 und 30 genannten Angelegenheiten sowie die Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen,
    2. 2.Ziffer 2Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik und der Geologischen Bundesanstalt wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20 der DVV 1981 genannten AngelegenheitenZentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik und der Geologischen Bundesanstalt wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20 der DVV 1981 genannten Angelegenheiten
    übertragen.

Nachgeordnete Personalstelle ist im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie das Österreichische Patentamt.

Stand vor dem 30.07.2016

In Kraft vom 12.05.1999 bis 30.07.2016
  1. (1)Absatz eins,Nachgeordnete Personalstellen im Sinne des § 1 sind die im § 2 der DVV 1981 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Dienststellen.Nachgeordnete Personalstellen im Sinne des Paragraph eins, sind die im Paragraph 2, der DVV 1981 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Dienststellen.
  2. (2)Absatz 2,Den nachgeordneten Personalstellen im Bereich des Bundesministeriums für Inneres wird die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen.
  3. (3)Absatz 3,Der Österreichischen Nationalbibliothek und dem Bundesdenkmalamt wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 16 bis 21 und 30 der DVV 1981 genannten Angelegenheiten übertragen.Der Österreichischen Nationalbibliothek und dem Bundesdenkmalamt wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11, 16 bis 21 und 30 der DVV 1981 genannten Angelegenheiten übertragen.
  4. (4)Absatz 4,Den Personalstellen der
    1. 1.Ziffer einsUniversitäten (Universitäten der Künste) wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13, 14, 16 bis 21, 26 und 30 genannten Angelegenheiten sowie die Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen,Universitäten (Universitäten der Künste) wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11, 13, 14, 16 bis 21, 26 und 30 genannten Angelegenheiten sowie die Zuständigkeit zur Gewährung von Vorschüssen,
    2. 2.Ziffer 2Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik und der Geologischen Bundesanstalt wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20 der DVV 1981 genannten AngelegenheitenZentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik und der Geologischen Bundesanstalt wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11, 13, 14, 16 bis 18, 19 und 20 der DVV 1981 genannten Angelegenheiten
    übertragen.

Nachgeordnete Personalstelle ist im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie das Österreichische Patentamt.

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