§ 8b HlG (weggefallen)

Hochleistungsstreckengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Vor Erlassung von Verordnungen nach § 8 § 8b HlGoder § 8a hat die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen seit 31.12.2004 weggefallen. Vor Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 8, oder Paragraph 8 a, hat die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.06.1999 bis 31.12.2004
Vor Erlassung von Verordnungen nach § 8 § 8b HlGoder § 8a hat die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen seit 31.12.2004 weggefallen. Vor Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 8, oder Paragraph 8 a, hat die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG die Art, den Umfang sowie die Kosten- und Zeitpläne der Vorhaben glaubhaft zu machen.

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