Anl. 2 AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...
A.1 Allgemeine Parameter Temperatur30 °CToxizität Bakterientoxizität GL4Fischeitoxizität GF a)2Abfiltrierbare Stoffe b)30 mg/lpH-Wert6,5–8,5A.2 Anorganische Parameter Eisenber. als Fe2,0 mg/lNickelber. als Ni0,5 mg/lFreies Chlorber. als Cl2 c)0,2 mg/lAmmoniumber. als N d)10 mg/lChloridber. als Cl... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung de... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 hinsichtlich Quecksilber und Asbest sowie den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserpa... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsSofern Z 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung für ei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, A... mehr lesen...
Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, erfasst: Toxizität, Nickel, Freies Chlor, Ammonium und AOX. Durch na... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben:1.Ziffer einsHerstellen von Chlorgas, Wasserstoff und Natronlauge dur... mehr lesen...
Anl. 4 AEV anorganische Düngemittel seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...
I)römisch eins)II)römisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerAnforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationC.1 Allgemeine Parameter1.Temperatur30 °C35 °C2.Fischeitoxizität GF,Ei4keine Beeinträchtigungen der a) biologischen Abbauvorgänge3.Abfiltrierbare Stoffe... mehr lesen...
I)römisch eins)II)römisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerAnforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationB.1 Allgemeine Parameter1.Temperatur30 °C35 °C2.Fischeitoxizität GF,Eia)4keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge3.Abfiltrierbare Stoffe5... mehr lesen...
I)römisch eins)II)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerAnforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationA.1 Allgemeine Parameter1.Temperatur30 °C35 °C2.Fischeitoxizität GF,Ei4keine Beeinträchtigungen der a) biologischen Abbauvorgänge3.Abfiltrierbare Stoffe3... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder 5 bis 14 der Anlagen A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph e... mehr lesen...
Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Fischeitoxizität GF,Ei (Nr. 2), Cadmium (Nr. 5), Quecksilber (Nr. 6), Zink (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und Nitrit (Nr. 11) Durch nachstehend genannte Paramet... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleit... mehr lesen...
EmissionsbegrenzungSchwellenwert JahresfrachtAllgemeine Parameter Abfiltrierbare Stoffe35 mg/L3,5 t/aAnorganische Parameter Chrom – Gesamtber. als Cr0,025 mg/L2,5 kg/aKupferber. als Cu0,050 mg/L5,0 kg/aNickelber. als Ni0,050 mg/L5,0 kg/aZinkber. als Zn0,30 mg/L30 kg/aStickstoff – Gesamter gebu... mehr lesen...
I)römisch eins)Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationAllgemeine ParameterTemperatur30 °C35 °CToxizitäta) Algentoxizität GA8b)Bakterientoxizität GL4b)Daphnientoxizität GD4b)Fischeitoxizität GF,Ei2b)Abfiltri... mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:1.Ziffer einsIE-Richtlinie;2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A in Form von Tageswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage B in Form von Jahreswerten ist im Rahmen der ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Einleitung des Gesamtabwassers... mehr lesen...
Durch folgende Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Zinn, Freies Chlor, Ammonium, Cyanid – leicht freisetzbar, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index, Ausblasbare organisch gebunde... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist1.Ziffer einsPolymerisation: Chemischer Prozess, bei dem durch stufenlose Reaktion zwischen Monomeren, welche reaktive Mehrfachbindungen enthalten, organische Polymere entstehen.2.Ziffer 2Polykondensation: Chemischer Prozess, bei dem in einer Folge von... mehr lesen...
Anl. 2 AEV technische Gase seit 23.05.2019 weggefallen. mehr lesen...
I)römisch eins)II)römisch zwei)Anforderungen anAnforderungen anEinleitungen inEinleitungen inein Fließgewässereine öffentliche KanalisationA.1 Allgemeine Parameter1.Temperatur30 °C35 °C a)b)2.Toxizität 2.1Bakterientoxi-4d) zität GL 2.2Fischeitoxizität GF,Ei2d) c) 3.Abfiltrierbare30 mg/lkeine... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 16 der Anlage A gilt... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, A... mehr lesen...
Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Nickel (Nr. 6), Ammonium (Nr. 7), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 8), Nitrit (Nr. 9), Sulfid (Nr. 12), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 15) und Phenolindex (Nr. 16) der Anlage A ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleit... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Vor dem 1. Jänner 2008 bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen gelten mit 1. Jänner 2008 als anerkannte Schuldenberatungsstellen und unterliegen den §§ 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007.Vor dem 1. Jänner 2008 bevorrechtete Schuldnerberatungsstellen ge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Jänner 1915 in Wirksamkeit.(2)Absatz 2,Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt.(3)Absatz 3,Die §§ 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 treten mit 1... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In eine Firma dürfen keine Bezeichnungen aufgenommen und ihr keine Zusätze beigefügt werden, die wie insbesondere die Bezeichnungen „Konkurs“, „Ausgleich“, „Insolvenz“ geeignet sind, auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse, einem im Ausgleich befindlichen oder sonst zahlu... mehr lesen...
Unberührt bleiben insbesondere:1.Ziffer einsdie Vorschriften anderer Gesetze über die Wirkungen des Konkurses auf die bürgerlichen, politischen und Ehrenrechte des Gemeinschuldners. Insoweit nach den bestehenden Vorschriften der Gemeinschuldner von Rechten und Befugnissen bis zur Erteilung der Wi... mehr lesen...
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die Insolvenzordnung oder eine der aufgehobenen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen ist, treten die entsprechenden, mit dieser Kaiserlichen Verordnung erlassenen Vorschriften an deren Stelle. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die beiliegende Konkursordnung und Ausgleichsordnung und die angeschlossene Anfechtungsordnung treten, mit Ausnahme der im Absatz 3 bezeichneten Bestimmungen, am 1. Jänner 1915 in Kraft.(2)Absatz 2,Mit diesem Tage wird die Konkursordnung vom 25. Dezember 1868, R. G. Bl. Nr. 1 von 1... mehr lesen...
(1)Absatz eins,(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)(2)Absatz 2,Art. III Z 3 (§§ 7 bis 9a IEG) tritt zu demselben Zeitpunkt wie das Europäische Übereinkommen über Insolvenzverfahren in Kraft.Artikel römisch drei, Ziffer 3, (Paragraphen 7 bis 9 a IEG) tritt zu demse... mehr lesen...
Die auf § 23a AO beruhenden Kundmachungen über die Erteilung oder den Widerruf eines Kostenvorrechts gelten als Kundmachungen nach Art. XI der Einführungsverordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes weiter. In Konkursen kann das Kostenvorrecht nur in Anspruch genommen werden, wenn die Vorausse... mehr lesen...
Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2001/17/EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen, ABl. Nr. L 110/28 vom 20. April 2001;2.Ziffer 2Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Änderung des Titels, § 1, § 3, § 7 Abs. 5 und 6, § 12 Abs. 1, § 12a, § 14 Abs. 2 und 5, § 18 Abs. 3, § 19a, § 21, § 37 Abs. 1, § 41 Abs. 1 lit. h, § 42, § 43, § 43f Abs. 1 und 4, § 43i Abs. 1, § 45 Abs. 5, § 49 Abs. 1, § 51 lit. i, § 52 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 6 samt Überschrift, ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung, bezüglich der §§ 13, 16, 20, 22, 24, 36, 41, 42, 50, 58 und 63 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht und bezüglich des § 12a Abs. 3 sowie des § 49 Abs. 1 letzter Satz im E... mehr lesen...
Die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den jeweils geltenden Vorschriften erteilten Berechtigungen zur Errichtung und zum Betriebe von Krankenpflegeschulen oder von medizinischtechnischen Schulen bleiben unter der Voraussetzung aufrecht, daß die Schulen im Zeitpunkt des Inkrafttretens d... mehr lesen...
Die in den §§ 62 und 63 bezeichneten Personen haben sich binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausstellung einer Bescheinigung über ihre Berechtigung zur weiteren Berufsausübung persönlich oder schriftlich zu melden. In der... mehr lesen...
Personen, die ihre Ausbildung für einen der unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallenden Berufe nach den bisherigen Vorschriften begonnen haben, erwerben die Berechtigung zur Ausübung dieses Berufes, wenn sie sie nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgreich beenden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Außer den im § 62 genannten Personen sind unter den im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen Personen zur Berufsausübung berechtigt, die eine Tätigkeit der in den §§ 5, 26, 37 und 44 lit. a bis i angeführten Art im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes berufsmäßig a... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personen, die auf Grund der jeweils bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 93/1949, in Österreich in Geltung gestandenen Vorschriften sowie auf Grund einer nach dem genannten Bundesgesetz vorgeschriebenen Ausbildung oder auf Grund der Bestimmungen des § 17 des genannte... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer1.Ziffer einseine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Erlangung zusätzlicher, für die Ausübung von Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten können für Personen, die ein Diplom im Krankenpflegefachdienst (§ 4) besitzen, Sonderausbildungskurse eingerichtet werden. Diese sind am Sitz einer Ausbil... mehr lesen...
Fortbildung(1)Absatz eins,Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Wissenschaft können Personen, die zur Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes oder eines Sanitätshilfsdienstes berechtigt ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten Berufes zurückzunehmen, wenn die gesundheitliche Eignung oder die für die Berufsausübung erforderliche Verläßlichkeit nicht gegeben ist.(2)Absatz 2,Aus Anlaß der Zurücknahme der Berufsbere... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Personen, die eine in diesem Bundesgesetz geregelte berufliche Tätigkeit ausüben, haben den Anordnungen des (der) verantwortlichen Arztes (Ärztin) Folge zu leisten. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.(2)Absatz 2,Eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefac... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Pflege gesunder Wöchnerinnen und gesunder Neugeborener schließt für die Dauer der ersten zehn Tage nach der Entbindung jede krankenpflegerische Tätigkeit aus.(2)Absatz 2,Im Falle eines Mangels an diplomierten Krankenpflegepersonen in Krankenanstalten kann der Landeshauptmann au... mehr lesen...
Berufsmäßige Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste(1)Absatz eins,Zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten Berufes sind berechtigt:1.Ziffer einsPersonen, die ein nach diesem Bundesgesetz ausgestelltes Diplom oder Z... mehr lesen...
Im Sinne der Bestimmungen des § 49 sind als Berufsbezeichnungen zu führen: Im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 49, sind als Berufsbezeichnungen zu führen:d)Litera d„Laborgehilfe“ – „Laborgehilfin“ (§ 44 lit. d);„Laborgehilfe“ – „Laborgehilfin“ (Paragraph 44, Litera d,);g)Litera g„Heilbadgehil... mehr lesen...
Sonstige Sanitätshilfsdienste. In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen ferner:d)Litera deinfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien;g)Litera geinfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie;i)Litera ieinfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch d... mehr lesen...
Wer zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung „Diplomierte medizinischtechnische Fachkraft“ (§ 37) zu führen. Wer zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes... mehr lesen...
Begriffsbestimmung(1)Absatz eins,Der medizinisch-technische Fachdienst umfaßt die Ausführung einfacher medizinisch-technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwec... mehr lesen...
Auf die berufsmäßige Ausübung der in den §§ 5, 37, 43a und 44 angeführten Tätigkeiten findet die Gewerbeordnung 1973 keine Anwendung. Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe, ferner die der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger(innen), Kosmetik... mehr lesen...
Die Ausübung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Tätigkeiten im Rahmen anderer als der durch dieses Bundesgesetz oder durch sonstige gesetzliche Vorschriften auf dem Gebiete des Gesundheitswesens geregelten Berufe, die Führung anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen, die F... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt1.Ziffer einshinsichtlich Art. l Z 11 mit 1. Jänner 1996,hinsichtlich "Art". l Ziffer 11, mit 1. Jänner 1996,2.Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des Art. I mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.hinsichtlich der übrigen Bestimmungen des ... mehr lesen...
§ 10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Paragraph 10, Absatz eins bis 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, tritt mit 1. April 2025 in Kraft. mehr lesen...
§ 10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft. Paragraph 10, Absatz eins bis 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft. mehr lesen...
§ 10 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 10, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft. mehr lesen...
§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die §§ 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen eins bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2)Absatz 2,Für Ansprüche auf Kare... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die §§ 1, 2 bis 4, 5 Abs. 1, 6, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Karenzurlaubshilfe auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung der Kundmachung BGBl. ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen eins bis 3 und 6 Ziffer eins, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister fü... mehr lesen...
Der Aufwand für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Versicherungsbeiträge für den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist vom Bund zu tragen. Die im § 6 Z 1 angeführten Fonds, Stiftungen und Anstalten haben dem Bund die für ihre ehemaligen Bediensteten nac... mehr lesen...
Die §§ 1 bis 5 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und Die Paragraphen eins bis 5 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, oder b AlVG von der Arbei... mehr lesen...
Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslos... mehr lesen...
Ehemalige Bundesbedienstete, die Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe beziehen, sind in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicher... mehr lesen...
§ 1 ist auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem diese einen Anspruch auf entsprechende Leistungen nach dem AlVG erwerben. Paragraph eins, ist auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem diese einen Anspruch auf entsprechende Leis... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Auf die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe, die besondere Überbrückungshilfe sowie den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, ... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut. mehr lesen...
§ 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 4 und Paragraph 4, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes tritt das Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesv... mehr lesen...
Durch Bundesgesetz ist die besoldungs-, sozial- und abgabenrechtliche Stellung der im § 4 Abs. 1 Z 3 genannten, in das Ausland entsendeten Personen, soweit sie nicht dem Dienststand angehören, zu regeln. Durch Bundesgesetz ist die besoldungs-, sozial- und abgabenrechtliche Stellung der im Paragra... mehr lesen...
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial sind nicht auf das den entsendeten Personen zugeteilte Kriegsmaterial anzuwenden. mehr lesen...
Nach Beendigung der Entsendung einer Einheit hat der Vorgesetzte dem zuständigen Bundesminister einen zusammenfassenden Bericht über die Entsendung vorzulegen. Dieser Bericht ist vom zuständigen Bundesminister der Bundesregierung zuzuleiten. Während der Entsendung hat der Vorgesetzte auf Verlange... mehr lesen...
Die Bundesregierung ist ermächtigt, die Durchführung der Entsendung mit der in Betracht kommenden internationalen Organisation oder dem Empfangsstaat im Rahmen des Völkerrechts näher zu regeln. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für Zwecke nach § 1 können entsendet werdenFür Zwecke nach Paragraph eins, können entsendet werden1.Ziffer einsAngehörige des Bundesheeres,2.Ziffer 2Angehörige der Wachkörper des Bundes und3.Ziffer 3andere Personen, wenn sie sich zur Teilnahme verpflichtet haben.(2)Absatz 2,Nach § ... mehr lesen...
Die Bundesregierung kann in den Fällen ihrer Zuständigkeit zur Entsendung unter Bedachtnahme auf den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Bundesministerien und auf den Zweck der Entsendung bestimmen, welchem Bundesminister oder welchen Bundesministern die Durchführung der Entsendung obliegt; sie kan... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zu Entsendungen nach § 1 Z 1 lit. a und b ist die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates berufen.Zu Entsendungen nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a und b ist die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates berufen... mehr lesen...
Einheiten und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werden1.Ziffer einszur solidarischen Teilnahme ana)Litera aMaßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Rahmen einer internationalen Organisation od... mehr lesen...
Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerA.1 Allgemeine Parameter1.Temperatura)2.Fischeitoxizität GF,Ei32 b) 3.Abfiltrierbare270 kg/t Stoffe c) 4.pH-Werta) A.2 Anorganische Parameter5.Blei12 g/t ber. als Pb 6.Cadmium0,8 g/t ber. als Cd 7.Chrom-Gesamt12 g/t ber. als Cr 8.Chrom-VI6 g/t... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von 7 Jahren den Emissionsbegrenzungen gem. Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.(2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder Nr. 5 bis 15 der Anlage A gil... mehr lesen...
Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ... mehr lesen...
Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Chrom-VI (Nr. 8), Kupfer (Nr. 9), Nickel (Nr. 10), Quecksilber (Nr. 11) und Ammonium (Nr. 12) der Anlage A sowie für ein... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 darf grundsätzlich nicht in eine öffent... mehr lesen...
§ 2 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Paragraph 2, Absatz eins bis 3 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen gemäß § 24 Abs. 3 Akkreditierungsgesetz, von Beglaubigungsstellen gemäß § 10 Abs. 6 des Maß- und Eichgesetzes ode... mehr lesen...
Der Versicherungsnehmer hat seine vorgesehenen Tätigkeiten hinsichtlich der nach vernünftigem Ermessen anzunehmenden Schadensverpflichtungen zu bewerten und dementsprechende Pauschaldeckungssummen unter Berücksichtigung der Mindestsumme gemäß § 2 zu wählen. Der Versicherungsnehmer hat seine vorge... mehr lesen...