§ 43f MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
§ 43f MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. (1) Die Abhaltung von Lehrgängen für die Ausbildung von Pflegehelfer(inne)n bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.Paragraph 43 f, (1) Die Abhaltung von Lehrgängen für die Ausbildung von Pflegehelfer(inne)n bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.

  1. (2)Absatz 2,Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wennEine Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie für die Abhaltung der theoretischen Ausbildung erforderlichen Räumlichkeiten sowie Lehrmittel zur Verfügung stehen,
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Lehrkräfte für die theoretische und praktische Ausbildung zur Verfügung stehen, die fachlich und pädagogisch hiefür geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen,
    3. 3.Ziffer 3die Erfordernisse der §§ 43b, 43d und 43e erfüllt sind,die Erfordernisse der Paragraphen 43 b, 43 d und 43 e erfüllt sind,
    4. 4.Ziffer 4die von den in § 43d Abs. 3 genannten Einrichtungen erbrachten Leistungen nach Art und Umfang gewährleisten, daß sich die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen aneignen können unddie von den in Paragraph 43 d, Absatz 3, genannten Einrichtungen erbrachten Leistungen nach Art und Umfang gewährleisten, daß sich die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen aneignen können und
    5. 5.Ziffer 5in den in § 43d Abs. 3 genannten Einrichtungen eine ausreichende Anzahl von diplomierten Krankenpflegepersonen und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodaß eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.in den in Paragraph 43 d, Absatz 3, genannten Einrichtungen eine ausreichende Anzahl von diplomierten Krankenpflegepersonen und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodaß eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.
  2. (3)Absatz 3,Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht oder nicht mehr gegeben sind.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht oder nicht mehr gegeben sind.
  3. (4)Absatz 4,Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 oder 3 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz eins, oder 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.08.1997
§ 43f MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. (1) Die Abhaltung von Lehrgängen für die Ausbildung von Pflegehelfer(inne)n bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.Paragraph 43 f, (1) Die Abhaltung von Lehrgängen für die Ausbildung von Pflegehelfer(inne)n bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.

  1. (2)Absatz 2,Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wennEine Bewilligung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie für die Abhaltung der theoretischen Ausbildung erforderlichen Räumlichkeiten sowie Lehrmittel zur Verfügung stehen,
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Lehrkräfte für die theoretische und praktische Ausbildung zur Verfügung stehen, die fachlich und pädagogisch hiefür geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen,
    3. 3.Ziffer 3die Erfordernisse der §§ 43b, 43d und 43e erfüllt sind,die Erfordernisse der Paragraphen 43 b, 43 d und 43 e erfüllt sind,
    4. 4.Ziffer 4die von den in § 43d Abs. 3 genannten Einrichtungen erbrachten Leistungen nach Art und Umfang gewährleisten, daß sich die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen aneignen können unddie von den in Paragraph 43 d, Absatz 3, genannten Einrichtungen erbrachten Leistungen nach Art und Umfang gewährleisten, daß sich die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen aneignen können und
    5. 5.Ziffer 5in den in § 43d Abs. 3 genannten Einrichtungen eine ausreichende Anzahl von diplomierten Krankenpflegepersonen und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodaß eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.in den in Paragraph 43 d, Absatz 3, genannten Einrichtungen eine ausreichende Anzahl von diplomierten Krankenpflegepersonen und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodaß eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.
  2. (3)Absatz 3,Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht oder nicht mehr gegeben sind.Eine Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht oder nicht mehr gegeben sind.
  3. (4)Absatz 4,Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 oder 3 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Absatz eins, oder 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

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