§ 41 MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst dauert 30 Monate. Sie hat einen theoretischen und praktischen Unterricht insbesondere in den nachstehend angeführten Unterrichtsgegenständen zu umfassen:
    1. a)Litera aUnterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von zwei Monaten;
    2. b)Litera bAnatomie und Physiologie;
    3. c)Litera cPathologie;
    4. d)Litera dHygiene;
    5. e)Litera eEinführung in die Physik;
    6. f)Litera feinfache medizinisch-technische Laboratoriumsmethoden;
    7. g)Litera gHilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken;
    8. h)Litera heinfache physiotherapeutische Behandlungen;
    9. i)Litera iErste Hilfe und Verbandslehre;
    10. j)Litera jGrundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
    11. k)Litera kGrundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
  2. (2)Absatz 2,Für diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 23) sowie für Personen, die eine Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von mindestens zwei Monaten nachweisen können, dauert die Ausbildung 28 Monate.Für diplomierte Krankenpflegepersonen (Paragraph 23,) sowie für Personen, die eine Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von mindestens zwei Monaten nachweisen können, dauert die Ausbildung 28 Monate.
  3. (3)Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan und den Betrieb von Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sind nach Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen Ausbildung für den medizinisch-technischen Fachdienst vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung zu erlassen. Hiebei sind insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen festzulegen und ist sicherzustellen, daß die praktische Unterweisung auf dem Gebiet der Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Schülers (der Schülerin) stattfindet. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.
§ 41 MTF-SHD-G seit 31.12.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst dauert 30 Monate. Sie hat einen theoretischen und praktischen Unterricht insbesondere in den nachstehend angeführten Unterrichtsgegenständen zu umfassen:
    1. a)Litera aUnterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von zwei Monaten;
    2. b)Litera bAnatomie und Physiologie;
    3. c)Litera cPathologie;
    4. d)Litera dHygiene;
    5. e)Litera eEinführung in die Physik;
    6. f)Litera feinfache medizinisch-technische Laboratoriumsmethoden;
    7. g)Litera gHilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken;
    8. h)Litera heinfache physiotherapeutische Behandlungen;
    9. i)Litera iErste Hilfe und Verbandslehre;
    10. j)Litera jGrundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes;
    11. k)Litera kGrundzüge der Betriebsführung im Krankenhaus.
  2. (2)Absatz 2,Für diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 23) sowie für Personen, die eine Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von mindestens zwei Monaten nachweisen können, dauert die Ausbildung 28 Monate.Für diplomierte Krankenpflegepersonen (Paragraph 23,) sowie für Personen, die eine Unterweisung in der praktischen Krankenpflege und in besonderen Verrichtungen im Ambulatoriumsdienst in der Dauer von mindestens zwei Monaten nachweisen können, dauert die Ausbildung 28 Monate.
  3. (3)Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über die fachliche Eignung der zur Ausbildung erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte, über den Lehrplan und den Betrieb von Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sind nach Maßgabe einer geordneten und zweckmäßigen Ausbildung für den medizinisch-technischen Fachdienst vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst durch Verordnung zu erlassen. Hiebei sind insbesondere auch die Ausbildungsbedingungen festzulegen und ist sicherzustellen, daß die praktische Unterweisung auf dem Gebiet der Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Schülers (der Schülerin) stattfindet. Die Ausbildungszeit ist so zu begrenzen, daß sie die jeweils festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet.
§ 41 MTF-SHD-G seit 31.12.2012 weggefallen.

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