§ 14 IEG (weggefallen)

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach den Insolvenzgesetzen öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei).
  2. (2)Absatz 2,Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit
    1. 1.Ziffer einsder Aufhebung des Konkurses nach §§ 139, 166 oder 167 KO oderder Aufhebung des Konkurses nach Paragraphen 139, 166, oder 167 KO oder
    2. 2.Ziffer 2Ablauf der im (Zwangs)Ausgleich vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird und - im Fall des Ausgleichsverfahrens - dieses nicht fortgesetzt wird, oder
    3. 3.Ziffer 3Einstellung des Ausgleichsverfahrens oder des fortgesetzten Ausgleichsverfahrens oder
    4. 4.Ziffer 4Beendigung oder Einstellung der Überwachung des (Zwangs)Ausgleichs oder
    5. 5.Ziffer 5Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder
    6. 6.Ziffer 6der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens.
  3. (3)Absatz 3,Die Einsicht in die Eintragung der Konkursabweisungen mangels Masse ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4,Die Einsicht ist für die ein Ausgleichsverfahren betreffenden Eintragungen erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn die Frist auch für den Anschlußkonkurs abgelaufen ist.
§ 14 IEG seit 30.06.2010 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.06.2010
  1. (1)Absatz eins,In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach den Insolvenzgesetzen öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei).
  2. (2)Absatz 2,Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit
    1. 1.Ziffer einsder Aufhebung des Konkurses nach §§ 139, 166 oder 167 KO oderder Aufhebung des Konkurses nach Paragraphen 139, 166, oder 167 KO oder
    2. 2.Ziffer 2Ablauf der im (Zwangs)Ausgleich vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird und - im Fall des Ausgleichsverfahrens - dieses nicht fortgesetzt wird, oder
    3. 3.Ziffer 3Einstellung des Ausgleichsverfahrens oder des fortgesetzten Ausgleichsverfahrens oder
    4. 4.Ziffer 4Beendigung oder Einstellung der Überwachung des (Zwangs)Ausgleichs oder
    5. 5.Ziffer 5Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder
    6. 6.Ziffer 6der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens.
  3. (3)Absatz 3,Die Einsicht in die Eintragung der Konkursabweisungen mangels Masse ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.
  4. (4)Absatz 4,Die Einsicht ist für die ein Ausgleichsverfahren betreffenden Eintragungen erst dann nicht mehr zu gewähren, wenn die Frist auch für den Anschlußkonkurs abgelaufen ist.
§ 14 IEG seit 30.06.2010 weggefallen.

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