§ 47 MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung in den im § 44 angeführten Hilfsdiensten hat mit Ausnahme des im § 44 lit. g genannten Hilfsdienstes mindestens 130 und höchstens 210 Unterrichtsstunden zu umfassen. Die Ausbildung in dem im § 44 lit. g angeführten Hilfsdienst hat mindestens 70 Stunden zu umfassen.Die Ausbildung in den im Paragraph 44, angeführten Hilfsdiensten hat mit Ausnahme des im Paragraph 44, Litera g, genannten Hilfsdienstes mindestens 130 und höchstens 210 Unterrichtsstunden zu umfassen. Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera g, angeführten Hilfsdienst hat mindestens 70 Stunden zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausbildung in den im § 44 lit. c, e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfasst einen theoretischen und praktischen Unterricht, insbesondere in den im § 10 Abs. 1 angeführten Fächern, deren Beherrschung für die jeweils auszuübende Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.Die Ausbildung in den im Paragraph 44, Litera c, e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfasst einen theoretischen und praktischen Unterricht, insbesondere in den im Paragraph 10, Absatz eins, angeführten Fächern, deren Beherrschung für die jeweils auszuübende Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausbildung in dem im § 44 lit. d angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt die im § 31 Abs. 1 lit. d, f bis h sowie n und o genannten Unterrichtsgegenstände in ihren Grundzügen.Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera d, angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt die im Paragraph 31, Absatz eins, Litera d, f bis h sowie n und o genannten Unterrichtsgegenstände in ihren Grundzügen.
  4. (4)Absatz 4,Die Ausbildung in dem im § 44 lit. g. angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt als Unterrichtsgegenstände die im § 30 lit. g, h, l und m angeführten Fächer in ihren Grundzügen.Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera g, angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt als Unterrichtsgegenstände die im Paragraph 30, Litera g, h, l und m angeführten Fächer in ihren Grundzügen.
  5. (5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,)
  6. (6)Absatz 6,Die Ausbildung in dem im § 44 lit. l angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine Einführung in die Grundlagen der Anatomie, die Leistung Erster Hilfe, eine Einführung in die Grundzüge der Arbeitsphysiologie und der Rehabilitation, die praktische Anwendung der Methoden der Arbeitstherapie und die Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera l, angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine Einführung in die Grundlagen der Anatomie, die Leistung Erster Hilfe, eine Einführung in die Grundzüge der Arbeitsphysiologie und der Rehabilitation, die praktische Anwendung der Methoden der Arbeitstherapie und die Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.
  7. (7)Absatz 7,Die Ausbildung in dem im § 44 lit. k angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine eingehende Unterweisung über die Beurteilung, Anwendung und Wirkung der bei Entseuchungen (Desinfektionen) erforderlichen Gifte und sonstigen Stoffe, die Handhabung der bei solchen Tätigkeiten anzuwendenden Geräte sowie die für die Ausübung dieser Tätigkeit geltenden Sicherheitsvorschriften.Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera k, angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine eingehende Unterweisung über die Beurteilung, Anwendung und Wirkung der bei Entseuchungen (Desinfektionen) erforderlichen Gifte und sonstigen Stoffe, die Handhabung der bei solchen Tätigkeiten anzuwendenden Geräte sowie die für die Ausübung dieser Tätigkeit geltenden Sicherheitsvorschriften.
§ 47 MTF-SHD-G seit 31.12.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung in den im § 44 angeführten Hilfsdiensten hat mit Ausnahme des im § 44 lit. g genannten Hilfsdienstes mindestens 130 und höchstens 210 Unterrichtsstunden zu umfassen. Die Ausbildung in dem im § 44 lit. g angeführten Hilfsdienst hat mindestens 70 Stunden zu umfassen.Die Ausbildung in den im Paragraph 44, angeführten Hilfsdiensten hat mit Ausnahme des im Paragraph 44, Litera g, genannten Hilfsdienstes mindestens 130 und höchstens 210 Unterrichtsstunden zu umfassen. Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera g, angeführten Hilfsdienst hat mindestens 70 Stunden zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausbildung in den im § 44 lit. c, e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfasst einen theoretischen und praktischen Unterricht, insbesondere in den im § 10 Abs. 1 angeführten Fächern, deren Beherrschung für die jeweils auszuübende Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.Die Ausbildung in den im Paragraph 44, Litera c, e und f genannten Sanitätshilfsdiensten umfasst einen theoretischen und praktischen Unterricht, insbesondere in den im Paragraph 10, Absatz eins, angeführten Fächern, deren Beherrschung für die jeweils auszuübende Tätigkeit von besonderer Bedeutung ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausbildung in dem im § 44 lit. d angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt die im § 31 Abs. 1 lit. d, f bis h sowie n und o genannten Unterrichtsgegenstände in ihren Grundzügen.Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera d, angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt die im Paragraph 31, Absatz eins, Litera d, f bis h sowie n und o genannten Unterrichtsgegenstände in ihren Grundzügen.
  4. (4)Absatz 4,Die Ausbildung in dem im § 44 lit. g. angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt als Unterrichtsgegenstände die im § 30 lit. g, h, l und m angeführten Fächer in ihren Grundzügen.Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera g, angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt als Unterrichtsgegenstände die im Paragraph 30, Litera g, h, l und m angeführten Fächer in ihren Grundzügen.
  5. (5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,)
  6. (6)Absatz 6,Die Ausbildung in dem im § 44 lit. l angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine Einführung in die Grundlagen der Anatomie, die Leistung Erster Hilfe, eine Einführung in die Grundzüge der Arbeitsphysiologie und der Rehabilitation, die praktische Anwendung der Methoden der Arbeitstherapie und die Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera l, angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine Einführung in die Grundlagen der Anatomie, die Leistung Erster Hilfe, eine Einführung in die Grundzüge der Arbeitsphysiologie und der Rehabilitation, die praktische Anwendung der Methoden der Arbeitstherapie und die Grundzüge des Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtes.
  7. (7)Absatz 7,Die Ausbildung in dem im § 44 lit. k angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine eingehende Unterweisung über die Beurteilung, Anwendung und Wirkung der bei Entseuchungen (Desinfektionen) erforderlichen Gifte und sonstigen Stoffe, die Handhabung der bei solchen Tätigkeiten anzuwendenden Geräte sowie die für die Ausübung dieser Tätigkeit geltenden Sicherheitsvorschriften.Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera k, angeführten Sanitätshilfsdienst umfaßt insbesondere eine eingehende Unterweisung über die Beurteilung, Anwendung und Wirkung der bei Entseuchungen (Desinfektionen) erforderlichen Gifte und sonstigen Stoffe, die Handhabung der bei solchen Tätigkeiten anzuwendenden Geräte sowie die für die Ausübung dieser Tätigkeit geltenden Sicherheitsvorschriften.
§ 47 MTF-SHD-G seit 31.12.2012 weggefallen.

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