§ 15a MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
§ 15a MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. Außer den Krankenpflegeschülern(-schülerinnen) sind auch Personen zu den im dritten Ausbildungsjahr abzuhaltenden Einzelprüfungen zuzulassen, die eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben. Paragraph 15 a, Außer den Krankenpflegeschülern(-schülerinnen) sind auch Personen zu den im dritten Ausbildungsjahr abzuhaltenden Einzelprüfungen zuzulassen, die eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 01.09.1973 bis 31.08.1997
§ 15a MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. Außer den Krankenpflegeschülern(-schülerinnen) sind auch Personen zu den im dritten Ausbildungsjahr abzuhaltenden Einzelprüfungen zuzulassen, die eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben. Paragraph 15 a, Außer den Krankenpflegeschülern(-schülerinnen) sind auch Personen zu den im dritten Ausbildungsjahr abzuhaltenden Einzelprüfungen zuzulassen, die eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben.

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