§ 54 MTF-SHD-G Berufspflichten

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Personen, die eine in diesem Bundesgesetz geregelte berufliche Tätigkeit ausüben, haben den Anordnungen des (der) verantwortlichen Arztes (Ärztin) Folge zu leisten. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
  2. (2)Absatz 2,Eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person ist befugt, subkutane oder intramuskuläre Injektionen sowie Blutabnahmen aus der Vene nach ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie der verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt hat.
  3. (3)Absatz 3,Eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person ist befugt, in Abteilungen von Krankenanstalten, in denen wegen der Besonderheiten der Tätigkeiten (insbesondere Anästhesien, Dialyse- und Intensivbehandlungen) die Anwesenheit eines zur selbständigen Berufsausbildung berechtigten Arztes ständig gegeben ist, intravenöse Injektionen und Infusionen nach ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie der verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt hat.
  4. (4)Absatz 4,Eine zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes berechtigte Person ist befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Vene abzunehmen, wenn sie der (die) verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt (Ärztin) im Einzelfall hiezu ermächtigt hat.
  5. (5)Absatz 5,Eine zur Berufsausübung als Pflegehelfer berechtigte Person ist befugt, subkutane Insulininjektionen nach ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie hiefür theoretisch und praktisch geschult wurde und sie der verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt hat. Nähere Vorschriften über Abhaltung, Inhalt und Umfang der Schulung sind durch Verordnung des Bundeskanzlers festzulegen, für die Durchführung hat der Landeshauptmann zu sorgen; über den erfolgreichen Abschluß sind Bestätigungen auszustellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Personen, die eine in diesem Bundesgesetz geregelte berufliche Tätigkeit ausüben, haben den Anordnungen des (der) verantwortlichen Arztes (Ärztin) Folge zu leisten. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
  2. (2)Absatz 2,Eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person ist befugt, subkutane oder intramuskuläre Injektionen sowie Blutabnahmen aus der Vene nach ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie der verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt hat.
  3. (3)Absatz 3,Eine zur berufsmäßigen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes berechtigte Person ist befugt, in Abteilungen von Krankenanstalten, in denen wegen der Besonderheiten der Tätigkeiten (insbesondere Anästhesien, Dialyse- und Intensivbehandlungen) die Anwesenheit eines zur selbständigen Berufsausbildung berechtigten Arztes ständig gegeben ist, intravenöse Injektionen und Infusionen nach ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie der verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt hat.
  4. (4)Absatz 4,Eine zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes berechtigte Person ist befugt, nach ärztlicher Anordnung Blut aus der Vene abzunehmen, wenn sie der (die) verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt (Ärztin) im Einzelfall hiezu ermächtigt hat.
  5. (5)Absatz 5,Eine zur Berufsausübung als Pflegehelfer berechtigte Person ist befugt, subkutane Insulininjektionen nach ärztlicher Anordnung vorzunehmen, wenn sie hiefür theoretisch und praktisch geschult wurde und sie der verantwortliche, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt im Einzelfall hiezu ermächtigt hat. Nähere Vorschriften über Abhaltung, Inhalt und Umfang der Schulung sind durch Verordnung des Bundeskanzlers festzulegen, für die Durchführung hat der Landeshauptmann zu sorgen; über den erfolgreichen Abschluß sind Bestätigungen auszustellen.

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