§ 1 KSE-BVG

Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.04.1997 bis 31.12.9999

Einheiten und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werden

  1. 1.Ziffer einszur solidarischen Teilnahme an
    1. a)Litera aMaßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder in Durchführung von Beschlüssen der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder
    2. b)Litera bMaßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oder
    3. c)Litera cMaßnahmen der Such- und Rettungsdienste oder
    4. d)Litera dÜbungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in lit. a bis c genannten Zwecken sowieÜbungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in Litera a bis c genannten Zwecken sowie
  2. 2.Ziffer 2zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG).zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung (Artikel 79, Absatz eins, B-VG).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.04.1997 bis 31.12.9999

Einheiten und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werden

  1. 1.Ziffer einszur solidarischen Teilnahme an
    1. a)Litera aMaßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Rahmen einer internationalen Organisation oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder in Durchführung von Beschlüssen der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder
    2. b)Litera bMaßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oder
    3. c)Litera cMaßnahmen der Such- und Rettungsdienste oder
    4. d)Litera dÜbungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in lit. a bis c genannten Zwecken sowieÜbungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in Litera a bis c genannten Zwecken sowie
  2. 2.Ziffer 2zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG).zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung (Artikel 79, Absatz eins, B-VG).

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