§ 3 AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.03.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen EmissionswertEmissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieses Emissionswertesdieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Chlorgas einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 1 (ausgedrückt in Tonnen Cl tief 2 pro Tag).Für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen EmissionswertEmissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieses Emissionswertesdieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Chlorgas einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2eins, (ausgedrückt in Tonnen Cl tief 2Cl2 pro Tag).

Stand vor dem 03.03.2017

In Kraft vom 03.12.1997 bis 03.03.2017
  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen EmissionswertEmissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieses Emissionswertesdieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Chlorgas einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 1 (ausgedrückt in Tonnen Cl tief 2 pro Tag).Für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen EmissionswertEmissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieses Emissionswertesdieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Chlorgas einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2eins, (ausgedrückt in Tonnen Cl tief 2Cl2 pro Tag).

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