Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben:
1.Ziffer einsHerstellen von Chlorgas, Wasserstoff und Natronlauge durch elektrolytische Zersetzung wässriger Lösungen von Natriumchlorid;
2.Ziffer 2Reinigen und Abfüllen von Chlorgas, Wasserstoff oder Natronlauge, die gemäß Z 1 hergestellt wurden;Reinigen und Abfüllen von Chlorgas, Wasserstoff oder Natronlauge, die gemäß Ziffer eins, hergestellt wurden;
3.Ziffer 3Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 mit wässrigen Medien einschließlich des Herstellens von Hypochloritlauge aus Chlorgas und Natronlauge.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins und 2 mit wässrigen Medien einschließlich des Herstellens von Hypochloritlauge aus Chlorgas und Natronlauge.
Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 darf nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3 nicht enthalten sein; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei keiner Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3 Quecksilber als Arbeitsstoff und Asbest als Hilfsstoff verwendet wird.Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 darf nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß Ziffer eins bis 3 nicht enthalten sein; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei keiner Tätigkeit gemäß Ziffer eins bis 3 Quecksilber als Arbeitsstoff und Asbest als Hilfsstoff verwendet wird.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,);
2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
3.Ziffer 3Abwasser aus der Schmelzflusselektrolyse von Natriumchlorid;
4.Ziffer 4häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
(3)Absatz 3,Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz eins, anfallen.
(4)Absatz 4,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz eins, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
1.Ziffer einsVerringerung des Abwasseranfalls durch:
a)Litera ageschlossene Kreislaufführung der Sole im Produktionsprozess,
b)Litera bRückführung von Restsole oder von Restsalzen aus der Produktreinigung in den Produktionsprozess,
c)Litera cweitestgehende Kreislaufführung oder Mehrfachnutzung von Prozesswässern,
d)Litera dNutzung oder Rückführung von salzhaltigen Abwässern aus anderen Produktionsprozessen als der Chloralkaliproduktion,
e)Litera eNutzung des Restwassers aus der Entwässerung des Solefiltrationsschlamms,
f)Litera fNutzung des Permeats aus der Nanofiltration der zur Sulfatentfernung ausgeschleusten Sole;
2.Ziffer 2Einsatz wasserfreier Verfahren zur Reinigung von Abluft, aus der wassergefährdende Stoffe ins Wasser gelangen können (zB bei Chlorgas);
3.Ziffer 3Verringerung der Chloratemissionen durch:
a)Litera aEinsatz von Hochleistungsmembranen,
b)Litera bEinsatz von Elektroden-Hochleistungsbeschichtungen,
c)Litera cEinsatz von hochreiner Sole,
d)Litera dAnsäuerung der Sole,
e)Litera eSäurereduktion des Chlorats,
f)Litera fkatalytische Reduktion des Chlorats,
g)Litera gVerwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten;
4.Ziffer 4Verringerung der Emissionen von freiem Chlor mit Behandlung der Abwasserströme möglichst nahe am Entstehungsort:
a)Litera achemische Reduktion,
b)Litera bkatalytische, thermische oder saure Zersetzung,
c)Litera cVerwendung chlorhaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten;
5.Ziffer 5Verringerung der Emissionen halogenierter organischer Verbindungen durch:
a)Litera aAuswahl und Kontrolle solcher Salze und Hilfsstoffe, welche möglichst wenige organische Verunreinigungen enthalten,
b)Litera bReinigung des Prozesswassers zB durch Membranfiltration, Ionenaustausch oder UV-Bestrahlung und Aktivkohleadsorption,
c)Litera cAuswahl und Kontrolle solcher Anlagenteile, die möglichst wenig organische Verunreinigungen an die Sole abgeben;
6.Ziffer 6konsequente Trennung des Kühlwassers vom Prozesswasser; Einsatz von indirekten Kühlverfahren;
7.Ziffer 7Vakuumerzeugung mit wasserfreien Verfahren;
8.Ziffer 8Einsatz elektronischer Prozessleit- und -messsysteme zur Optimierung und Überwachung des Anlagenbetriebes, zur Vergleichmäßigung des Abwasserabflusses und zur Steuerung der Reinigungsvorgänge mit dem Ziel, die Abgabe von Wassermengen und Schadstoffen zu minimieren;
9.Ziffer 9Einsatz von Ausgleichsbecken zum Abwassermengen- und Schadstofffrachtenausgleich; Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung, Flockung, Filtration, Reduktion, Oxidation);
10.Ziffer 10vom Abwasser gesonderte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall;
11.Ziffer 11Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:
a)Litera amonatlich in der Soleausschleusung: Chlorat und Chlorid,
b)Litera bjährlich in der Soleausschleusung: Halogenierte organische Verbindungen (AOX), Sulfat, Eisen, Nickel,
c)Litera ckontinuierlich nahe am Entstehungsort: Freies Chlor (Redoxpotential).
In Kraft seit 04.03.2017 bis 31.12.9999
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