Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung),
2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (2013/732/EU), kundgemacht am 11. Dezember 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 332.
In Kraft seit 04.03.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse