Gesamte Rechtsvorschrift AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse

AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Chlorgas, Wasserstoff und Natronlauge durch elektrolytische Zersetzung wässriger Lösungen von Natriumchlorid;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen und Abfüllen von Chlorgas, Wasserstoff oder Natronlauge, die gemäß Z 1 hergestellt wurden;Reinigen und Abfüllen von Chlorgas, Wasserstoff oder Natronlauge, die gemäß Ziffer eins, hergestellt wurden;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 mit wässrigen Medien einschließlich des Herstellens von Hypochloritlauge aus Chlorgas und Natronlauge.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins und 2 mit wässrigen Medien einschließlich des Herstellens von Hypochloritlauge aus Chlorgas und Natronlauge.
    Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 darf nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3 nicht enthalten sein; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei keiner Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3 Quecksilber als Arbeitsstoff und Asbest als Hilfsstoff verwendet wird.Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 3 darf nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß Ziffer eins bis 3 nicht enthalten sein; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei keiner Tätigkeit gemäß Ziffer eins bis 3 Quecksilber als Arbeitsstoff und Asbest als Hilfsstoff verwendet wird.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Schmelzflusselektrolyse von Natriumchlorid;
    4. 4.Ziffer 4häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3,Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz eins, anfallen.
  4. (4)Absatz 4,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz eins, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsVerringerung des Abwasseranfalls durch:
      1. a)Litera ageschlossene Kreislaufführung der Sole im Produktionsprozess,
      2. b)Litera bRückführung von Restsole oder von Restsalzen aus der Produktreinigung in den Produktionsprozess,
      3. c)Litera cweitestgehende Kreislaufführung oder Mehrfachnutzung von Prozesswässern,
      4. d)Litera dNutzung oder Rückführung von salzhaltigen Abwässern aus anderen Produktionsprozessen als der Chloralkaliproduktion,
      5. e)Litera eNutzung des Restwassers aus der Entwässerung des Solefiltrationsschlamms,
      6. f)Litera fNutzung des Permeats aus der Nanofiltration der zur Sulfatentfernung ausgeschleusten Sole;
    2. 2.Ziffer 2Einsatz wasserfreier Verfahren zur Reinigung von Abluft, aus der wassergefährdende Stoffe ins Wasser gelangen können (zB bei Chlorgas);
    3. 3.Ziffer 3Verringerung der Chloratemissionen durch:
      1. a)Litera aEinsatz von Hochleistungsmembranen,
      2. b)Litera bEinsatz von Elektroden-Hochleistungsbeschichtungen,
      3. c)Litera cEinsatz von hochreiner Sole,
      4. d)Litera dAnsäuerung der Sole,
      5. e)Litera eSäurereduktion des Chlorats,
      6. f)Litera fkatalytische Reduktion des Chlorats,
      7. g)Litera gVerwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten;
    4. 4.Ziffer 4Verringerung der Emissionen von freiem Chlor mit Behandlung der Abwasserströme möglichst nahe am Entstehungsort:
      1. a)Litera achemische Reduktion,
      2. b)Litera bkatalytische, thermische oder saure Zersetzung,
      3. c)Litera cVerwendung chlorhaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten;
    5. 5.Ziffer 5Verringerung der Emissionen halogenierter organischer Verbindungen durch:
      1. a)Litera aAuswahl und Kontrolle solcher Salze und Hilfsstoffe, welche möglichst wenige organische Verunreinigungen enthalten,
      2. b)Litera bReinigung des Prozesswassers zB durch Membranfiltration, Ionenaustausch oder UV-Bestrahlung und Aktivkohleadsorption,
      3. c)Litera cAuswahl und Kontrolle solcher Anlagenteile, die möglichst wenig organische Verunreinigungen an die Sole abgeben;
    6. 6.Ziffer 6konsequente Trennung des Kühlwassers vom Prozesswasser; Einsatz von indirekten Kühlverfahren;
    7. 7.Ziffer 7Vakuumerzeugung mit wasserfreien Verfahren;
    8. 8.Ziffer 8Einsatz elektronischer Prozessleit- und -messsysteme zur Optimierung und Überwachung des Anlagenbetriebes, zur Vergleichmäßigung des Abwasserabflusses und zur Steuerung der Reinigungsvorgänge mit dem Ziel, die Abgabe von Wassermengen und Schadstoffen zu minimieren;
    9. 9.Ziffer 9Einsatz von Ausgleichsbecken zum Abwassermengen- und Schadstofffrachtenausgleich; Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung, Flockung, Filtration, Reduktion, Oxidation);
    10. 10.Ziffer 10vom Abwasser gesonderte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall;
    11. 11.Ziffer 11Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:
      1. a)Litera amonatlich in der Soleausschleusung: Chlorat und Chlorid,
      2. b)Litera bjährlich in der Soleausschleusung: Halogenierte organische Verbindungen (AOX), Sulfat, Eisen, Nickel,
      3. c)Litera ckontinuierlich nahe am Entstehungsort: Freies Chlor (Redoxpotential).

§ 2 AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse


Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, erfasst: Toxizität, Nickel, Freies Chlor, Ammonium und AOX. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013,, erfasst: Toxizität, Nickel, Freies Chlor, Ammonium und AOX.

§ 3 AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse


  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Chlorgas einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 (ausgedrückt in Tonnen Cl2 pro Tag).Für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Chlorgas einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, (ausgedrückt in Tonnen Cl2 pro Tag).

§ 4 AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern Z 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern Ziffer 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern Z 2 nichts anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Sofern Ziffer 2, nichts anderes bestimmt, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV wird folgende Mindesthäufigkeit für einen maßgeblichen Abwasserinhaltsstoff gemäß § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz AAEV festgelegt: Der Parameter Freies Chlor ist im Rahmen der Eigenüberwachung mindestens einmal pro Monat zu messen.Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV wird folgende Mindesthäufigkeit für einen maßgeblichen Abwasserinhaltsstoff gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster und zweiter Satz AAEV festgelegt: Der Parameter Freies Chlor ist im Rahmen der Eigenüberwachung mindestens einmal pro Monat zu messen.
  5. (5)Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwagemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwagemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 hinsichtlich Quecksilber und Asbest sowie den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat innerhalb von zehn Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Absatz eins, hinsichtlich Quecksilber und Asbest sowie den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach ihrer Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1, § 2, § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 4, § 6 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2017 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 gilt Folgendes:Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2017, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsWurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19. Juni 2012 S 25, in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (ABl. L 332 vom 11. Dezember 2013, S 34) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat sie gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19. Juni 2012 S 25, in Bezug auf die Chloralkaliindustrie Amtsblatt , L 332 vom 11. Dezember 2013, S 34) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 bis spätestens 11. Dezember 2017 den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 bis spätestens 11. Dezember 2017 den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  5. (5)Absatz 5,§ 4 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

§ 6 AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse


Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung),
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. Dezember 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (2013/732/EU), kundgemacht am 11. Dezember 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 332.

Anlage

Anl. 1 AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse


A.1 Allgemeine Parameter

 

Temperatur

30 °C

Toxizität

 

Bakterientoxizität GL

4

Fischeitoxizität GF a)

2

Abfiltrierbare Stoffe b)

30 mg/l

pH-Wert

6,5–8,5

A.2 Anorganische Parameter

 

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/l

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

Freies Chlor

ber. als Cl2 c)

0,2 mg/l

Ammonium

ber. als N d)

10 mg/l

Chlorid

ber. als Cl e)

20 kg/t

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/l

A.3 Organische Parameter

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC) f)

17 mg/l

Chem. Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2 f)

50 mg/l

Adsorb. org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

0,5 mg/l

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse (weggefallen)


Anl. 2 AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse seit 23.05.2019 weggefallen.

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