Art. 5 IEG (weggefallen)

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
Artikel VArt.Artikel römisch fünf 5 IEG seit 30.09.1997 weggefallen.

Wird der Konkurs über das Vermögen einer Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen (Pfandbriefe, fundierte Bankschuldverschreibungen oder fundierte Lokalbahn-Schuldverschreibungen) ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so gelten noch insbesondere folgende Bestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDie Ansprüche der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger sind durch den für diese Gläubiger bestellten Kurator mit Anmeldung nach den Vorschriften der Konkursordnung geltend zu machen. Die Anmeldung hat die Vermögensstücke, aus denen vorzugsweise Befriedigung beansprucht wird, zu bezeichnen. Der Masseverwalter hat dem Kurator über die ausgegebenen und im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen und über die zu ihrer Deckung bestimmten Vermögensstücke die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen der Anstalt zu gewähren. Dies gilt auch für die vor der Konkurseröffnung bereits verlosten und noch nicht eingelösten Schuldverschreibungen und die bis zu dieser Zeit fälligen Coupons.
  2. 2.Ziffer 2Abweichend von der Vorschrift des § 58 Z 1, K. O., können im Konkurse auch die von solchen Schuldverschreibungen seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen (Coupons) mit Beschränkung auf die zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmte Vermögensmasse durch den Kurator geltend gemacht werden.Abweichend von der Vorschrift des Paragraph 58, Ziffer eins,, K. O., können im Konkurse auch die von solchen Schuldverschreibungen seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen (Coupons) mit Beschränkung auf die zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmte Vermögensmasse durch den Kurator geltend gemacht werden.
  3. 3.Ziffer 3Entsprechende Anwendung finden die Vorschriften des § 120, Absatz 2, K. O. auf die Veräußerung der zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmten Vermögensstücke und des § 132, Absatz 1 und 2, K. O. auf die Berücksichtigung dieser Gläubiger bei Verteilungen aus der allgemeinen Konkursmasse.Entsprechende Anwendung finden die Vorschriften des Paragraph 120,, Absatz 2, K. O. auf die Veräußerung der zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmten Vermögensstücke und des Paragraph 132,, Absatz 1 und 2, K. O. auf die Berücksichtigung dieser Gläubiger bei Verteilungen aus der allgemeinen Konkursmasse.
  4. 4.Ziffer 4Dem Kurator steht das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung nur gemäß § 93, Absatz 3, K. O. zu, es sei denn, daß es sich um Angelegenheiten handelt, die lediglich die zur vorzugsweisen Befriedigung der von ihm vertretenen Gläubiger gewidmeten Vermögensstücke betreffen.Dem Kurator steht das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung nur gemäß Paragraph 93,, Absatz 3, K. O. zu, es sei denn, daß es sich um Angelegenheiten handelt, die lediglich die zur vorzugsweisen Befriedigung der von ihm vertretenen Gläubiger gewidmeten Vermögensstücke betreffen.
  5. 5.Ziffer 5Für die Bestreitung des geltend gemachten Anspruches auf vorzugsweise Befriedigung gilt § 105, Absatz 3 und 5, K. O.Für die Bestreitung des geltend gemachten Anspruches auf vorzugsweise Befriedigung gilt Paragraph 105,, Absatz 3 und 5, K. O.
  6. 6.Ziffer 6Wird im Konkurse der Anstalt ein Zwangsausgleich geschlossen, so findet die Vorschrift des § 149, Absatz 1, K. O. entsprechende Anwendung. Steht dem Kurator im Zwangsausgleiche nach § 93, Absatz 3, K. O. ein Stimmrecht zu, so gebührt ihm je eine Stimme für den Betrag, der sich bei der Teilung der Summe der übrigen zur Abstimmung berechtigenden Forderungen durch die Anzahl der übrigen stimmberechtigten Gläubiger ergibt.Wird im Konkurse der Anstalt ein Zwangsausgleich geschlossen, so findet die Vorschrift des Paragraph 149,, Absatz 1, K. O. entsprechende Anwendung. Steht dem Kurator im Zwangsausgleiche nach Paragraph 93,, Absatz 3, K. O. ein Stimmrecht zu, so gebührt ihm je eine Stimme für den Betrag, der sich bei der Teilung der Summe der übrigen zur Abstimmung berechtigenden Forderungen durch die Anzahl der übrigen stimmberechtigten Gläubiger ergibt.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.09.1997
Artikel VArt.Artikel römisch fünf 5 IEG seit 30.09.1997 weggefallen.

Wird der Konkurs über das Vermögen einer Anstalt eröffnet, welche bevorrechtete Schuldverschreibungen (Pfandbriefe, fundierte Bankschuldverschreibungen oder fundierte Lokalbahn-Schuldverschreibungen) ausgegeben und bestimmte Vermögensstücke zu deren vorzugsweiser Deckung gewidmet hat, so gelten noch insbesondere folgende Bestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDie Ansprüche der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger sind durch den für diese Gläubiger bestellten Kurator mit Anmeldung nach den Vorschriften der Konkursordnung geltend zu machen. Die Anmeldung hat die Vermögensstücke, aus denen vorzugsweise Befriedigung beansprucht wird, zu bezeichnen. Der Masseverwalter hat dem Kurator über die ausgegebenen und im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen und über die zu ihrer Deckung bestimmten Vermögensstücke die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen der Anstalt zu gewähren. Dies gilt auch für die vor der Konkurseröffnung bereits verlosten und noch nicht eingelösten Schuldverschreibungen und die bis zu dieser Zeit fälligen Coupons.
  2. 2.Ziffer 2Abweichend von der Vorschrift des § 58 Z 1, K. O., können im Konkurse auch die von solchen Schuldverschreibungen seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen (Coupons) mit Beschränkung auf die zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmte Vermögensmasse durch den Kurator geltend gemacht werden.Abweichend von der Vorschrift des Paragraph 58, Ziffer eins,, K. O., können im Konkurse auch die von solchen Schuldverschreibungen seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen (Coupons) mit Beschränkung auf die zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmte Vermögensmasse durch den Kurator geltend gemacht werden.
  3. 3.Ziffer 3Entsprechende Anwendung finden die Vorschriften des § 120, Absatz 2, K. O. auf die Veräußerung der zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmten Vermögensstücke und des § 132, Absatz 1 und 2, K. O. auf die Berücksichtigung dieser Gläubiger bei Verteilungen aus der allgemeinen Konkursmasse.Entsprechende Anwendung finden die Vorschriften des Paragraph 120,, Absatz 2, K. O. auf die Veräußerung der zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmten Vermögensstücke und des Paragraph 132,, Absatz 1 und 2, K. O. auf die Berücksichtigung dieser Gläubiger bei Verteilungen aus der allgemeinen Konkursmasse.
  4. 4.Ziffer 4Dem Kurator steht das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung nur gemäß § 93, Absatz 3, K. O. zu, es sei denn, daß es sich um Angelegenheiten handelt, die lediglich die zur vorzugsweisen Befriedigung der von ihm vertretenen Gläubiger gewidmeten Vermögensstücke betreffen.Dem Kurator steht das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung nur gemäß Paragraph 93,, Absatz 3, K. O. zu, es sei denn, daß es sich um Angelegenheiten handelt, die lediglich die zur vorzugsweisen Befriedigung der von ihm vertretenen Gläubiger gewidmeten Vermögensstücke betreffen.
  5. 5.Ziffer 5Für die Bestreitung des geltend gemachten Anspruches auf vorzugsweise Befriedigung gilt § 105, Absatz 3 und 5, K. O.Für die Bestreitung des geltend gemachten Anspruches auf vorzugsweise Befriedigung gilt Paragraph 105,, Absatz 3 und 5, K. O.
  6. 6.Ziffer 6Wird im Konkurse der Anstalt ein Zwangsausgleich geschlossen, so findet die Vorschrift des § 149, Absatz 1, K. O. entsprechende Anwendung. Steht dem Kurator im Zwangsausgleiche nach § 93, Absatz 3, K. O. ein Stimmrecht zu, so gebührt ihm je eine Stimme für den Betrag, der sich bei der Teilung der Summe der übrigen zur Abstimmung berechtigenden Forderungen durch die Anzahl der übrigen stimmberechtigten Gläubiger ergibt.Wird im Konkurse der Anstalt ein Zwangsausgleich geschlossen, so findet die Vorschrift des Paragraph 149,, Absatz 1, K. O. entsprechende Anwendung. Steht dem Kurator im Zwangsausgleiche nach Paragraph 93,, Absatz 3, K. O. ein Stimmrecht zu, so gebührt ihm je eine Stimme für den Betrag, der sich bei der Teilung der Summe der übrigen zur Abstimmung berechtigenden Forderungen durch die Anzahl der übrigen stimmberechtigten Gläubiger ergibt.

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