§ 43h MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999
§ 43h MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. (1) Zur kommissionellen Prüfung gemäß § 43g Abs. 2 können auch zugelassen werden:Paragraph 43 h, (1) Zur kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 43 g, Absatz 2, können auch zugelassen werden:

  1. 1.Ziffer einsPersonen, die ein Studium der Medizin abgeschlossen haben,
  2. 2.Ziffer 2Personen, die ein Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Stationsgehilfe erworben haben,
  3. 3.Ziffer 3Personen, die eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit Erfolg besucht haben, die wesentliche Lehrinhalte der Ausbildung zum Pflegehelfer vermittelt hat, sofern die in Z 1 bis 3 genannten Personen eine ergänzende theoretische und/oder praktische Ausbildung absolviert haben.Personen, die eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit Erfolg besucht haben, die wesentliche Lehrinhalte der Ausbildung zum Pflegehelfer vermittelt hat, sofern die in Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine ergänzende theoretische und/oder praktische Ausbildung absolviert haben.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundeskanzler hat durch Verordnung festzulegen:
    1. 1.Ziffer einswelche Schulen im Sinne des Abs. 1 Z 3 anerkannt werden,welche Schulen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, anerkannt werden,
    2. 2.Ziffer 2Art und Dauer der von den im Abs. 1 genannten Personen jeweils zu absolvierenden Ergänzungsausbildung, wobei auch auf die Dauer der Berufserfahrung Bedacht zu nehmen ist.Art und Dauer der von den im Absatz eins, genannten Personen jeweils zu absolvierenden Ergänzungsausbildung, wobei auch auf die Dauer der Berufserfahrung Bedacht zu nehmen ist.

Stand vor dem 31.08.1997

In Kraft vom 27.07.1990 bis 31.08.1997
§ 43h MTF-SHD-G seit 31.08.1997 weggefallen. (1) Zur kommissionellen Prüfung gemäß § 43g Abs. 2 können auch zugelassen werden:Paragraph 43 h, (1) Zur kommissionellen Prüfung gemäß Paragraph 43 g, Absatz 2, können auch zugelassen werden:

  1. 1.Ziffer einsPersonen, die ein Studium der Medizin abgeschlossen haben,
  2. 2.Ziffer 2Personen, die ein Zeugnis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Stationsgehilfe erworben haben,
  3. 3.Ziffer 3Personen, die eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit Erfolg besucht haben, die wesentliche Lehrinhalte der Ausbildung zum Pflegehelfer vermittelt hat, sofern die in Z 1 bis 3 genannten Personen eine ergänzende theoretische und/oder praktische Ausbildung absolviert haben.Personen, die eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit Erfolg besucht haben, die wesentliche Lehrinhalte der Ausbildung zum Pflegehelfer vermittelt hat, sofern die in Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine ergänzende theoretische und/oder praktische Ausbildung absolviert haben.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundeskanzler hat durch Verordnung festzulegen:
    1. 1.Ziffer einswelche Schulen im Sinne des Abs. 1 Z 3 anerkannt werden,welche Schulen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, anerkannt werden,
    2. 2.Ziffer 2Art und Dauer der von den im Abs. 1 genannten Personen jeweils zu absolvierenden Ergänzungsausbildung, wobei auch auf die Dauer der Berufserfahrung Bedacht zu nehmen ist.Art und Dauer der von den im Absatz eins, genannten Personen jeweils zu absolvierenden Ergänzungsausbildung, wobei auch auf die Dauer der Berufserfahrung Bedacht zu nehmen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten