Art. 4 IEG (weggefallen)

Insolvenzrechtseinführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.9999
Behandlung bevorrechteter Schuldverschreibungen

im Konkurs- und Ausgleichsverfahren.

Artikel IV.Artikel römisch vier.

Unberührt bleiben weiters die Bestimmungen der Gesetze vom 24Art. April 1874, R4 IEG seit 30.09.1997 weggefallen. G. Bl. Nr. 48, vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 49, und vom 5. Dezember 1877, R. G. Bl. Nr. 111, über die Rechte der Pfandbriefbesitzer und der Besitzer von Teilschuldverschreibungen, ferner des Gesetzes vom 27. Dezember 1905, R. G. Bl. Nr. 213, über fundierte Bankschuldverschreibungen.

Stand vor dem 30.09.1997

In Kraft vom 01.01.1983 bis 30.09.1997
Behandlung bevorrechteter Schuldverschreibungen

im Konkurs- und Ausgleichsverfahren.

Artikel IV.Artikel römisch vier.

Unberührt bleiben weiters die Bestimmungen der Gesetze vom 24Art. April 1874, R4 IEG seit 30.09.1997 weggefallen. G. Bl. Nr. 48, vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 49, und vom 5. Dezember 1877, R. G. Bl. Nr. 111, über die Rechte der Pfandbriefbesitzer und der Besitzer von Teilschuldverschreibungen, ferner des Gesetzes vom 27. Dezember 1905, R. G. Bl. Nr. 213, über fundierte Bankschuldverschreibungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten