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im Konkurs- und Ausgleichsverfahren.
Artikel IV.Artikel römisch vier.
Unberührt bleiben weiters die Bestimmungen der Gesetze vom 24Art. April 1874, R4 IEG seit 30.09.1997 weggefallen. G. Bl. Nr. 48, vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 49, und vom 5. Dezember 1877, R. G. Bl. Nr. 111, über die Rechte der Pfandbriefbesitzer und der Besitzer von Teilschuldverschreibungen, ferner des Gesetzes vom 27. Dezember 1905, R. G. Bl. Nr. 213, über fundierte Bankschuldverschreibungen.
im Konkurs- und Ausgleichsverfahren.
Artikel IV.Artikel römisch vier.
Unberührt bleiben weiters die Bestimmungen der Gesetze vom 24Art. April 1874, R4 IEG seit 30.09.1997 weggefallen. G. Bl. Nr. 48, vom 24. April 1874, R. G. Bl. Nr. 49, und vom 5. Dezember 1877, R. G. Bl. Nr. 111, über die Rechte der Pfandbriefbesitzer und der Besitzer von Teilschuldverschreibungen, ferner des Gesetzes vom 27. Dezember 1905, R. G. Bl. Nr. 213, über fundierte Bankschuldverschreibungen.