§ 39 MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Hinsichtlich der Bewilligung der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt § 7 Abs. 4 bis 6.Hinsichtlich der Bewilligung der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt Paragraph 7, Absatz 4 bis 6,
  2. (2)Absatz 2,Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst obliegt einem (einer) Arzt (Ärztin), der (die) die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt.
  3. (3)Absatz 3,Die fachspezifische und organisatorische Leitung einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem(r) hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor(in), der (die) die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes besitzt und über die notwendige Berufserfahrung verfügt.
§ 39 MTF-SHD-G seit 31.12.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz eins,Hinsichtlich der Bewilligung der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt § 7 Abs. 4 bis 6.Hinsichtlich der Bewilligung der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt Paragraph 7, Absatz 4 bis 6,
  2. (2)Absatz 2,Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst obliegt einem (einer) Arzt (Ärztin), der (die) die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt.
  3. (3)Absatz 3,Die fachspezifische und organisatorische Leitung einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem(r) hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor(in), der (die) die Berufsberechtigung zur Ausübung des medizinisch-technischen Fachdienstes besitzt und über die notwendige Berufserfahrung verfügt.
§ 39 MTF-SHD-G seit 31.12.2012 weggefallen.

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