Art. 4 § 10 ÜHG (weggefallen)

Überbrückungshilfengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
Artikel IVArtikel römisch vier

§ 10Art. 4 § 10 ÜHG seit 30.06.1997 weggefallen. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt betraut.Paragraph 10, (1) Mit der Vollziehung der Paragraphen eins bis 3 und 6 Ziffer eins, ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt betraut.

  1. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 4 ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 4, ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
  2. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung der §§ 5, 7 und 8 ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 5, 7 und 8 ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
  3. (4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 6, Ziffer 2, ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.
  4. (5)Absatz 5,Mit der Vollziehung des § 9 ist jedes Bundesministerium und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.Mit der Vollziehung des Paragraph 9, ist jedes Bundesministerium und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 27.07.1963 bis 30.06.1997
Artikel IVArtikel römisch vier

§ 10Art. 4 § 10 ÜHG seit 30.06.1997 weggefallen. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt betraut.Paragraph 10, (1) Mit der Vollziehung der Paragraphen eins bis 3 und 6 Ziffer eins, ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt betraut.

  1. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung des § 4 ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 4, ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
  2. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung der §§ 5, 7 und 8 ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 5, 7 und 8 ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
  3. (4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 6, Ziffer 2, ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.
  4. (5)Absatz 5,Mit der Vollziehung des § 9 ist jedes Bundesministerium und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.Mit der Vollziehung des Paragraph 9, ist jedes Bundesministerium und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

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