Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 10Art. 4 § 10 ÜHG seit 30.06.1997 weggefallen. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt betraut.Paragraph 10, (1) Mit der Vollziehung der Paragraphen eins bis 3 und 6 Ziffer eins, ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt betraut.
§ 10Art. 4 § 10 ÜHG seit 30.06.1997 weggefallen. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt betraut.Paragraph 10, (1) Mit der Vollziehung der Paragraphen eins bis 3 und 6 Ziffer eins, ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt betraut.