§ 52b MTF-SHD-G (weggefallen)

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung, die einer durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung entsprechen und nicht unter § 52e fallen, sind vom Landeshauptmann als österreichischen Zeugnissen oder Diplomen gleichwertig anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung die für die Ausübung des entsprechenden Berufes in Österreich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat. Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß § 52e Abs. 3 im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst oder dem entsprechenden Sanitätshilfsdienst zu berücksichtigen. Für den Nachweis der Gleichwertigkeit kann ein Sachverständigengutachten eines (einer) Direktors (Direktorin) einer Krankenpflegeschule oder einer medizinisch-technischen Akademie eingeholt werden.Außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung, die einer durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung entsprechen und nicht unter Paragraph 52 e, fallen, sind vom Landeshauptmann als österreichischen Zeugnissen oder Diplomen gleichwertig anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung die für die Ausübung des entsprechenden Berufes in Österreich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat. Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 52 e, Absatz 3, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst oder dem entsprechenden Sanitätshilfsdienst zu berücksichtigen. Für den Nachweis der Gleichwertigkeit kann ein Sachverständigengutachten eines (einer) Direktors (Direktorin) einer Krankenpflegeschule oder einer medizinisch-technischen Akademie eingeholt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Anerkennung kann an die Bedingungen geknüpft werden, daß die im Ausland zurückgelegte Ausbildung durch eine theoretische und/oder praktische Ausbildung an einer gemäß diesem Bundesgesetz bewilligten Ausbildungseinrichtung ergänzt wird und/oder kommissionelle Ergänzungsprüfungen mit Erfolg abgelegt bzw. Nachweise über erfolgreich absolvierte Praktika erbracht werden.
  3. (3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,)
§ 52b MTF-SHD-G seit 31.12.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz eins,Außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung, die einer durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung entsprechen und nicht unter § 52e fallen, sind vom Landeshauptmann als österreichischen Zeugnissen oder Diplomen gleichwertig anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung die für die Ausübung des entsprechenden Berufes in Österreich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat. Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß § 52e Abs. 3 im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst oder dem entsprechenden Sanitätshilfsdienst zu berücksichtigen. Für den Nachweis der Gleichwertigkeit kann ein Sachverständigengutachten eines (einer) Direktors (Direktorin) einer Krankenpflegeschule oder einer medizinisch-technischen Akademie eingeholt werden.Außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung, die einer durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung entsprechen und nicht unter Paragraph 52 e, fallen, sind vom Landeshauptmann als österreichischen Zeugnissen oder Diplomen gleichwertig anzuerkennen, wenn nachgewiesen wird, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung die für die Ausübung des entsprechenden Berufes in Österreich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat. Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 52 e, Absatz 3, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst oder dem entsprechenden Sanitätshilfsdienst zu berücksichtigen. Für den Nachweis der Gleichwertigkeit kann ein Sachverständigengutachten eines (einer) Direktors (Direktorin) einer Krankenpflegeschule oder einer medizinisch-technischen Akademie eingeholt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Anerkennung kann an die Bedingungen geknüpft werden, daß die im Ausland zurückgelegte Ausbildung durch eine theoretische und/oder praktische Ausbildung an einer gemäß diesem Bundesgesetz bewilligten Ausbildungseinrichtung ergänzt wird und/oder kommissionelle Ergänzungsprüfungen mit Erfolg abgelegt bzw. Nachweise über erfolgreich absolvierte Praktika erbracht werden.
  3. (3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2008,)
§ 52b MTF-SHD-G seit 31.12.2012 weggefallen.

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