Art. 3 § 10 ÜHG

Überbrückungshilfengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, FamilieSoziales, Gesundheit, Pflege und JugendKonsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen eins bis 3 und 6 Ziffer eins, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, FamilieSoziales, Gesundheit, Pflege und JugendKonsumentenschutz betraut.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, FamilieSoziales, Gesundheit, Pflege und JugendKonsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, FamilieSoziales, Gesundheit, Pflege und JugendKonsumentenschutz betraut.
  3. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, FamilieSoziales, Gesundheit, Pflege und JugendKonsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 6, Ziffer 2, ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, FamilieSoziales, Gesundheit, Pflege und JugendKonsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft betraut.
  4. (4)Absatz 4,Mit der Vollziehung der §§ 7 und 8 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 7 und 8 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, FamilieSoziales, Gesundheit, Pflege und JugendKonsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen eins bis 3 und 6 Ziffer eins, ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, FamilieSoziales, Gesundheit, Pflege und JugendKonsumentenschutz betraut.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, FamilieSoziales, Gesundheit, Pflege und JugendKonsumentenschutz betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, FamilieSoziales, Gesundheit, Pflege und JugendKonsumentenschutz betraut.
  3. (3)Absatz 3,Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, FamilieSoziales, Gesundheit, Pflege und JugendKonsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 6, Ziffer 2, ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, FamilieSoziales, Gesundheit, Pflege und JugendKonsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für LandwirtschaftLand- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und TourismusWasserwirtschaft betraut.
  4. (4)Absatz 4,Mit der Vollziehung der §§ 7 und 8 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 7 und 8 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.

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